Datenschutzrechtliche Regelungen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 19.11.2021

 Am 18.11.2021 haben Bund und Länder folgende Beschlüsse getroffen: Der Arbeitgeber hat die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dazu müssen die Arbeitgeber über entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern verfügen.

Voraussichtlich am Mittwoch, den 24.11.2021 (nach Verkündung im Bundesgesetzblatt), wird das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft treten. Es beinhaltet die Übergangsregel, dass von Ländern bereits getroffene Regelungen - wie die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung- bis 15.12.2021 in Kraft bleiben können. Die Gesetzesänderungen gelten bis 19.03.2022. Eine Fristverlängerung kann durch den Bundestag erfolgen. Folgende datenschutzrechtlich relevanten Vorgaben sind dann zu beachten:

PFLICHT ZUR KONTROLLE: §28b schreibt die 3G-Regelung (Impf-, Genesen- oder Testnachweis) für den Arbeitsplatz und den ÖPNV vor. Alle Arbeitgeber werden verpflichtet, die Nachweiskontrolle täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Soweit zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich, darf der Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeiten.

SPEICHERUNG: Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten zur Kontroll- & Dokumentationspflicht verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Die Dauer der Aufbewahrung der Dokumentation erfolgt zum Zweck einer möglichen behördlichen Kontrolle für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab Erhebung.

UMFANG: Art und Umfang der Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt! Bei der Möglichkeit der Dokumentation gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. c. Außerdem hat der Arbeitgeber §22 Abs. 2 des BDSG zu wahren. Im Rahmen und zum Zweck der Nachweiskontrolle können neben dem gültigen 3G-Nachweis inklusive Gültigkeitsdauer der Vor-und Zuname erfasst werden, weitere personenbezogenen Daten dürfen vom Arbeitgeber nicht verarbeitet werden. Diese Daten dürfen vom Arbeitgeber nur noch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden. Hier wird auf den Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b der DSGVO verwiesen.

Der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle der 3G-Nachweise der Beschäftigten vor Betreten der Betriebsstätte an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle muss eingerichtet werden. Dabei liegt der Fokus der Kontrolle auf der Gültigkeit des Testnachweises für Nichtgeimpfte. Hier ist eine tägliche Überprüfung des negativen Teststatus Voraussetzung für den Zutritt der Betriebsstätte. Geimpfte/Genesene können von dieser täglichen Kontrolle ausgenommen werden, wenn der Geimpft-/Genesen-Nachweis (in letzterem Falle inklusive dem Enddatum des Genesenenstatus) einmalig kontrolliert und dokumentiert worden ist (nach wie vor müssen auch diese Beschäftigten für den Fall einer behördlichen Kontrolle einen Nachweis mit sich führen). Nachweise können von den Beschäftigten freiwillig beim Arbeitgeber hinterlegt werden.

SELBSTTESTS unter Arbeitgeberaufsicht: Unter Beachtung des Beschäftigtendatenschutzes kann der Arbeitgeber geeignete Beschäftigte oder Dritte damit beauftragen, Selbsttests der Beschäftigten in der Betriebsstätte zu beaufsichtigen und zu dokumentieren. Dokumentiert werden dann Datum und Uhrzeit des Tests sowie Name und Zuname vom Probanden und der Aufsicht (dabei muss dieser ausreichend unterwiesen werden, auch hinsichtlich der Infektionsschutzmaßnahmen für eine Testung).

Bei Verstoß gegen die Nachweis- sowie die Kontrollpflicht drohen hohe Bußgelder.

Das Bundesamt für Arbeit und Soziales wird in der Gesetzesänderung dazu ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen, für die es keine Zustimmung durch das Parlament benötigt, die für einen befristeten Zeitraum Maßnahmen vorschreiben kann, die der Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen hat und wie sich Beschäftigte zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben. Hier können dann insbesondere nähere Regelungen zur Überwachungs- & Dokumentationspflichten festgelegt werden. Auch diese Rechtsverordnung kann bis 19.03.2022 gelten.

Eure Alena vom Datenschutz-Prinz-Team

Quellen:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0801-0900/803-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0801-0900/0803-21.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-mpk-1980850

Inkrafttreten des TTDSG am 01. Dezember 2021
*Breaking-News: 3G-Regelung am Arbeitsplatz - Ände...

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