Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte – EuGH Urteil vom 22. Juni 2022

Kann ein interner Datenschutzbeauftragter kurzfristig durch einen externen Datenschutzbeauftragten ersetzt werden? Damit hat sich das EuGH aktuell befasst.

Was sagt die DSGVO hierzu?

Gemäß Artikel 38 Absatz 3 begrenzt diese nur, dass der interne DSB nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben gekündigt werden darf:

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters."

Im Gegensatz hierzu stellt das Bundesdatenschutzgesetz klarere Anforderungen, im §6 Absatz 4 Satz 2 und 3:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist."

Die europäische DSGVO genießt Anwendungsvorrang über die einzelnen Regelungen der Mitgliedsstaaten. Das EuGH entscheidet im Falle von Konflikten welches Gesetz Anwendung findet. Dies ist aktuell passiert.

Der Fall:

Eine Mitarbeiterin wurde im Februar 2018 zur internen Datenschutzbeauftragten benannt. Bereits im August 2018 wurde der Mitarbeiterin aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens gekündigt. Die interne Rechtsabteilung und der Datenschutzbeauftragte sollten ausgelagert werden.

Die Mitarbeiterin ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Nürnberg gaben der Mitarbeiterin recht und entschieden, dass die Kündigung, in Verbindung der oben genannten Artikel, unwirksam sei. Umstrukturierungsmaßnahme stellt keinen wichtigen Grund dar.

Das Unternehmen berief sich auf die europäische DSGVO und ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte dies dem EuGH zur Auslegung vor.

Die Entscheidung des EuGH:

Das EuGH gab dem Arbeitsgericht in Nürnberg Recht. Da in diesem Falle das Schutzniveau des Mitgliedsstaates deutlich höher liegt als die Richtlinie der EU, welche nur einen Minimalstandard vorgibt, ist die Umsetzung des nationalen Rechts zulässig. Die deutsche Regelung zum Kündigungsschutz wurde nicht beanstandet. Das es sich bei den Restrukturierungsmaßnahmen nicht um einen wichtigen Grund zur Kündigung wurde vom EuGH jedoch nicht behandelt.

Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen:

Interne Datenschutzbeauftragte:

In Deutschland gilt ein strenger Kündigungsschutz für angestellte Datenschutzbeauftragte. Ein benannter, interner Datenschutzbeauftragter kann daher nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Eine einfache betriebliche Begründung ist hier nicht ausreichend. In diesem Falle wäre es möglich die Stellung zu beenden – jedoch eben nicht durch Kündigung.

Externe Datenschutzbeauftragte:

Bei externen Datenschutzbeauftragten handelt es ich um keine Arbeitnehmer des Unternehmens und es existiert ein Dienstleistungsvertrag, welcher zu den vereinbarten Fristen gekündigt werden kann. Somit Fallen externe Datenschutzbeauftragte nicht unter den Kündigungsschutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Dennoch gilt auch hier der Artikel 38 DSGVO. Ein Datenschutzbeauftragter darf nicht, wegen Erfüllung seiner Aufgaben, wegen unliebsamer Maßnahmen gekündigt, abberufen oder benachteiligt werden.

Eure Andrea

Von Datenschutz Prinz

Das Urteil:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=261462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=10013034&s=03 

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