Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz vom 27. Juli 2022

Am 27. Juli 2022 wurde ein Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht. Dieser löst den Referententwurf vom 13. April 2022 ab. 

Im jüngst vorgelegten Gesetzesentwurf wurden Folgendes eingebracht / geändert / gelöscht:


§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich: 

Die Sparte Lebensmittel wurde näher spezifiziert und untergliedert. Neu hinzu kamen die folgenden Bereiche: 

"zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln"

Ebenfalls fand eine Trennung von humanen und tierischen Arzneimitteln statt. 

Ergänzt wurde ein weitere Absatz im sachlichen Anwendungsbereich: 

"Abs. 8 Verstöße gegen Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften"


§ 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

Dieser wurde in den einzelne Absätzen genauer spezifiziert um Meldungen auf diese Bereiche einzugrenzen.


§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

 Der Absatz 2.1 wurde feiner definiert: 

"eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,"


§9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

Es wurden weitere Ausnahmen zum Vertraulichkeitsgebot vorgenommen und im Gesetzesentwurf ergänzt:

Abs. 2.5

"von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde."

Abs. 4.7

"von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder"

Abs 4.8

"von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde"


§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Abs. 4 wurde nochmals unterteilt um ggf. die jeweiligen Beschäftigungsgeber oder Organisationseinheiten mit einzubinden sollte es bei den internen Ermittlungen deren Unterstützung bedürfen. 


§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

In diesen beiden Paragraphen wurden Kürzungen vorgenommen welche sich bereits in Paragraph 4 angekündigt hatten. 


§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen

Die Aufgaben einer externen Meldestelle wurden komplett überarbeitet und lauten nun: 

"(1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28. 

(2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. 

(3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts 

- 1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes, 

- 2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29, 

- 3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, 

- 4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, 

- 5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können, 

- 6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden.

(4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen."


§ 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

Eine wichtige Änderung fand in diesem Paragraphen statt. Bisher waren keine anonymen Meldungen in Deutschland vorgesehen. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht nun vor: 

"Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Die externe Meldestelle sollte anonym eingehende Meldungen allerdings bearbeiten, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird."


Hierbei handelt es sich um Auszüge der Änderungen, welche keine Komplettübersicht der Änderungen der beiden Entwürfe darstellen. 

Eure Andrea

von Datenschutz Prinz

Hier geht es zum neuen Gesetzesentwurf vom 27.07.2022


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