GFF Gesellschaft für Freiheitsrechte – Stellungnahme zum HinSchG-E vom 13. April 2022

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat am 22. April 2022 Ihre Stellungnahme zu dem aktuellen Referentenentwurf vorgelegt. Die GFF sieht die Beachtung der folgenden Änderungen im Referentenentwurf:

§ 2 Der sachliche Anwendung ist zu eng und viele Hinweisgeber*innen würde somit der Schutz versagen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Einschränkung von bußgeldbewehrte Verstößen.

  • Da das Rechtsgut nicht immer offensichtlich definiert ist und somit Schutzlücken drohen, sollte die Einschränkung auf bestimmt geschützte Rechtsgüter gestrichen werden.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 - 7 Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Diese sollte um weitere Rechtsverstöße ergänzt werden

  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor Diskriminierung.
  • Verhalten von Amtsträgern, die in Ausübung Ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst gegen Rechtsvorschriften verstoßen
  • Verstöße gegen die Pflicht der Beamt*innen, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zu bekennen und deren Erhaltung einzutreten
  • Sonstige Erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften

Ebenfalls sollten Informationen über sonstiges erhebliches Fehlverhalten erfasst werden

§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten sollte begrenzt werden

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E

  • Die Ausnahme von Meldungen, die die „nationale Sicherheit" oder „wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates" betreffen sollte gestrichen werden

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG-E

  • Die pauschale Ausnahme von Nachrichtendiensten und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes sollte gestrichen werden, soweit diese Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des SÜG wahrnehmen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG-E

  • Die Ausnahme von Informationen, welche die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen betreffen, die in den Anwendungsbereich des Art. 346 des AEUV fallen, sollte gestrichen werden.

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG-E

  • Zu weit gefasst ist die Ausnahmevorschrift für den materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen.
  • Es sollte bei Verschlusssachen mit höheren Geheimhaltungsgraden und Staatsgeheimnissen differenziert werden.


§ 16 Meldekanäle für interne Stellen & § 27 Meldekanäle für externe Stellen

  • § 16 Abs. 1 S 3 und § 27 S 2 HinSchG-E
  • Es sollte ermöglicht werden anonyme Meldungen sowohl durch interne und externe Meldestellen zu bearbeiten.


§ 32 Offenlegung von Informationen

  • Die Voraussetzungen für das Offenlegen von Informationen sollte weiter gefasst werden.


§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

  • § 33 Abs. 2 HinSchG-E
  • Nicht nur Meldungen an sonstige Stellen der Union sollten geschützt sein.


$ 37 Schadensersatz nach Repressalien

  • § 37 Abs. 1 HinSchG-E
  • Ersatz für immateriellen Schaden sollte gewährleistet sein.

Generell sollten noch 2 Punkte ergänzt werden:

- Unionsrechtlich gebotene Irrtumsregel für meldungsvorbereitende Informationsbeschaffung sollte ergänzt werden

  • Ein Unterstützungsfonds für Hinweisgeber*innen sollte eingerichtet werden.


Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte


Eure Andrea

Von Datenschutz Prinz

Stellungnahme des BvD zum HinSchG-E vom 13. April ...
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