Stellungnahme Blueprint for Free Speach zum HinSchG-E vom 13. April 2022

Die internationale gemeinnützige Organisation Blueprint for Free Speach hat Ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf am 01. Mai 2022 abgegeben. Die Zusammenfassung:

Blueprint for Free Speach sieht die Wichtigkeit im Schutz der Hinweisgeber*innen, die Implementierung von internationales Standards und Schaffung von Best Practices.

§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

  • Die Ausnahme von Informationen, welche die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen betreffen, die in den Anwendungsbereich des Art. 346 des AEUV fallen, sollte gestrichen werden.


§ 16 Meldekanäle für interne Stellen & § 27 Meldekanäle für externe Stellen

  • Anonyme Meldungen sind ausgeschlossen. Diese sollten zwingend mit eingebunden werden. Der Ausschluß birgt das Risiko, dass mitunter die wichtigsten und gesellschaftlich relevantesten Gesetzesverstöße nicht aufgezeichnet und geklärt werden können
  • Die Entgegennahme anonymer Hinweise wurde bereits im Kontext von der europäischen Finanzbehörde anerkannt. Ebenfalls hat sich die Finanzaufsichtsbehörde Bafin positiv geäußert, da ohne die Einführung anonymer Meldewege die deren Arbeit erschwert würde.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass anonyme Hinweise eine ausreichende Verdachtsquelle begründen können.


§ 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

  • § 35 Abs. 1 HinSchG – Diese Regelung ist nachvollziehbar, aber aus praktischer Erfahrung unvorteilhaft. Zahlreiche Hinweisgeber*innen wurden bereits auf Basis von zivil- oder geringfügig strafrechtlicher Vergehen angeklagt.
  • Hier gilt es zu verhindern, dass Hinweisgeber sich aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung gar nicht an die Meldestelle wenden.
  • § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten weißt bereits auf die Gratwanderung hin.
  • Eine Empfehlung zur Ergänzung § 35 Abs. 1: "(1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt, es sei denn, die hinweisgebende Person hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Akquise des konkreten Inhalts dieser Informationen notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken."


Berücksichtigung von Auslieferungsregelungen

„Das Gesetz sollte die Möglichkeit gerichtlicher Anordnung vorsehen, dass ein Hinweisgeber nicht an ein anderes Land ausgeliefert wird, wenn die Auslieferung aus einem Grund beantragt wird, der mit der öffentlichen Bekanntgabe oder Offenlegung zusammenhängt. Einem solchen Gerichtsbeschluss sollte Vorrang eingeräumt werden. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens sollte ein Gericht Folgendes berücksichtigen

  • 1. der Grad des Zusammenhangs zwischen der Offenlegung und dem Verhalten oder den Umständen, die Anlass für das Auslieferungsersuchen sind, und
  • 2. ob die Auslieferung unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig ist, einschließlich des öffentlichen Interesse am Schutz von Hinweisgebern sowie des aktuellen Vertrauens der Öffentlichkeit in diesen Schutz."


Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme von Blueprint for Free Speach

Eure Andrea

Von Datenschutz Prinz 

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