Stellungnahme der ULA e. V. – Deutscher Führungskräfteverbund zum HinSchG-E vom 13.04.2022

 Bei der ULA handelt es sich um die Vereinigung der deutschen Führungskräfte, diese ist für die politischen Interessen Ihrer 17 Mitgliedsverbände in Berlin und in Brüssel vertreten. Die Vereinigung betrachtet den Entwurf im Wesentlichen auf die für die Führungskräfte relevanten Bestimmungen.

Grundsätzlich wird der Entwurf als geeignetes Mittel gesehen, die EU-Richtlinie zum Whistleblowing in nationales Recht umzusetzen und den Hinweisgeberschutz zu verbessern und wird begrüßt. Jedoch gibt es aus der Sicht der Führungskräfte Nachbesserungen um wirksame praxistaugliche Regelungen zu schaffen.

Es ist im Sinne der Führungskräfte keine Kultur des Misstrauens zu bekräftigen.

§ 1 HinSchG-E Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich findet der Anwendungsbereich Zustimmung, da die Möglichkeit der Einbeziehung von z. B. Praktikanten, Mitarbeitern, Lieferanten besteht.

§ 2 HinSchG-E Sachlicher Anwendungsbereich

Die Ausweitung des Entwurfs bei den Anwendungsbereichen der EU-Richtlinie auf bestimmte Bereiche des deutschen Rechts wurde begrüßt.

Meldungen welche unterhalb der Schwelle der eindeutigen Rechtsverstöße sind im aktuell vorliegenden Referentenentwurf ausgenommen. Der Entwurf bleibt daher hinter dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zurück, dies würde eine Offenlegung von Fehlverhalten oder Missständen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Hier ist eine Nachbesserung dringend erforderlich.

Es wurden eine Vielzahl von Rechtsverstößen einbezogen welche Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Es sollte geprüft werden, ob das Whistleblowing-System für unethisches Verhalten geöffnet werden sollte.

§ 7 HinSchG-E Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle

Hierarchie der Meldekanäle. Eine Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Bereits bestehende Systeme werden weitergeführt (Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht und Bundeskartellamt). Die Bundesländer können weitere externe Meldestellen einrichten.

§ 12 HinSchG-E Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

Im aktuellen Entwurf sind keine anonymen Meldungen vorgesehen. Um Hemmschwellen zu Meldungen von Rechtsverstößen oder erhebliche Folgeaufwände bei der Wahrung der Vertraulichkeitspflicht zu wahren wird angeregt die Verpflichtung zur Einführung eines anonymen Meldesystems einzuführen.

Entgegen dem Entwurf sollte das Interesse darin liegen Missstände innerbetrieblich aufzuarbeiten.

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Eure Andrea

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