DATENSCHUTZ/GESETZLICHE GRUNDLAGEN   
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  Gesetzliche Grundlagen


Bestellung eines Datenschutzbeauftragten:

  • Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Begin der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten zu stellen haben. (§4f BDSG)
  • Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das fachliche Know-how erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen als auch IT Wissen.
  • Der Gesetzgeber erlaubt die Bestellung eines externen DSBs (§4f Abs. 2 BDSG)
  • In einem Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs stehen folgende Personenkreise: Geschäftsleitung, Marketing und IT. Personen dieser Abteilungen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.

    Bußgeld:

  • Bei Nichtbefolgung dieser Bestellfrist droht ein Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 43 II BDSG).
  • Bei fahrlässiger oder vorsätzlich rechtswidriger Erhebung oder (automatisierter) Verarbeitung droht sogar ein Bußgeld bis zu 250.000,- €
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Fax: 0831/52 08 95-1
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