|
Gesetzliche Grundlagen
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten:
- Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Begin der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten zu stellen haben. (§4f BDSG)
- Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das fachliche Know-how erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen als auch IT Wissen.
- Der Gesetzgeber erlaubt die Bestellung eines externen DSBs (§4f Abs. 2 BDSG)
- In einem Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs stehen folgende Personenkreise: Geschäftsleitung, Marketing und IT. Personen dieser Abteilungen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
|
|
|
|
|
 |
Kontakt |
|
|
|
prinz data protection
Dipl.-Inf.(FH)Tim Prinz
St.-Martin-Strasse 15
D-87448 Waltenhofen
Tel.: 08303/9 29 84 20
Fax: 08303/9 29 84 21
eMail: info@prinz-dataprotection.de
|
|