Immer wieder versuchen Gemeinden, herauszufinden, wer einen Hund hält. Sie klingeln an allen Türen – und fragen freiwillig, ob ein Hund vorhanden ist. Sie tun dies, um die Hundesteuer richtig zu erheben. Doch aus Datenschutz‑Sicht ist dieses Vorgehen problematisch. Es ähnelt einer Rasterfahndung – und das ist rechtlich nicht erlaubt.
Im Folgenden lesen Sie, warum solche Erhebungen rechtlich bedenklich sind und welche Alternativen es gibt
1. Was ist die Hundebestandsaufnahme?Eine Hundebestandsaufnahme bedeutet:
Praktisch ist das eine flächendeckende Abfrage – ohne konkrete Hinweise auf einen Verstoß. Und genau das ist das Problem.
2. Warum ist das problematisch?Die Datenschutzgesetze erlauben Auskunft nur, wenn es um einen konkreten Sachverhalt geht. Wenn jemand gezielt befragt wird, weil ein Hinweis auf Steuervergehen vorliegt, ist das erlaubt.
Nicht aber, wenn man ohne Anlass „ins Blaue hinein" fragt – das ist unzulässig, weil kein Anlass besteht.
Auch wenn die Frage als freiwillig bezeichnet wird, entsteht großer Druck:
Die Abfrage trifft auch Menschen, die keinen Hund haben oder ihre Hundesteuer bereits zahlen. Diese Personen haben keinen Anlass, befragt zu werden – und dennoch werden diese Daten erhoben.
3. Der Schutz der Wohnung und PrivatsphäreDie Wohnung ist eine besonders geschützte Lebenssphäre. Auch ein Blick auf einen Hund, der die Tür öffnet, ist für die Datenschutzgesetze relevant:
Im Grundgesetz und in der baden-württembergischen Verfassung stehen wichtige Prinzipien:
Eine flächendeckende Befragung ohne konkreten Anlass verstößt gegen diese Prinzipien.
5. Zulässige Alternativen zur Rasterbefragung| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Steuermeldung aktiv fördern | Kampagnen durchführen, Hinweise in Gemeindebriefen |
| Gezielte Kontrollen bei Verdacht | Nur bei konkreten Hinweisen aktiv werden |
| Datenschutz und Verhältnismäßigkeit sicherstellen | Vor jeder Maßnahme prüfen |
| Melderegister nutzen | Datenschutzkonforme Datenabgleiche vornehmen |
| Bürger informieren | Offen kommunizieren, warum und wie kontrolliert wird |
So lassen sich Hundesteuerpflicht-Leistungen effektiv und rechtskonform umsetzen.
8. Häufige Fragen (FAQ)Ist freiwilliges Fragen an der Haustür erlaubt?
Nein. Ohne konkreten Anlass ist das unzulässig – es fehlt an einer Rechtsgrundlage.
Was sind geeignete Kontrolle?
Gezielte Prüfungen bei Verdacht und Datenabgleiche mit Melde- oder Steuerdaten.
Wie kann Bürger informiert werden?
Durch Flyer, Gemeindebrief, Website – ohne Haustürklingeln.
Die Hundebestandsaufnahme durch Klingeln an Haustüren ist meist eine unzulässige Rasterfahndung – ohne rechtliche Grundlage und unter Druck für Bürger. Datenschutzrechtlich bedenklich ist besonders der Eingriff in die Privatsphäre. Stattdessen sind gezielte Kontrollen und transparente Kommunikation wirksame und erlaubte Wege für Gemeinden, die Hundesteuer gleichmäßig zu erheben.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: LFDI Baden-Württemberg
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