Hundebestandsaufnahme und Datenschutz – Was Gemeinden beachten müssen

Immer wieder versuchen Gemeinden, herauszufinden, wer einen Hund hält. Sie klingeln an allen Türen – und fragen freiwillig, ob ein Hund vorhanden ist. Sie tun dies, um die Hundesteuer richtig zu erheben. Doch aus Datenschutz‑Sicht ist dieses Vorgehen problematisch. Es ähnelt einer Rasterfahndung – und das ist rechtlich nicht erlaubt.

Im Folgenden lesen Sie, warum solche Erhebungen rechtlich bedenklich sind und welche Alternativen es gibt

1. Was ist die Hundebestandsaufnahme?

Eine Hundebestandsaufnahme bedeutet:

  • Alle Haushalte werden persönlich befragt („Klingeln").
  • Es wird gefragt, ob ein Hund vorhanden ist.
  • Oft geschieht das „freiwillig", um Steuerhinterziehung zu verhindern.

Praktisch ist das eine flächendeckende Abfrage – ohne konkrete Hinweise auf einen Verstoß. Und genau das ist das Problem.

2. Warum ist das problematisch? 

2.1 Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür

Die Datenschutzgesetze erlauben Auskunft nur, wenn es um einen konkreten Sachverhalt geht. Wenn jemand gezielt befragt wird, weil ein Hinweis auf Steuervergehen vorliegt, ist das erlaubt.
Nicht aber, wenn man ohne Anlass „ins Blaue hinein" fragt – das ist unzulässig, weil kein Anlass besteht.

2.2 Freiwillig heißt nicht freiwillig

Auch wenn die Frage als freiwillig bezeichnet wird, entsteht großer Druck:

  • Klingeln an der Haustür wirkt autoritär.
  • Der Hund ist direkt sichtbar.
  • In dieser Situation ist eine echte freiwillige Entscheidung kaum möglich.
  • Die Behörde nutzt die Ergebnisse später für Steuerkontrollen – also ist das kein neutrales Auskunftsverfahren.

2.3 Betroffen sind Unschuldige

Die Abfrage trifft auch Menschen, die keinen Hund haben oder ihre Hundesteuer bereits zahlen. Diese Personen haben keinen Anlass, befragt zu werden – und dennoch werden diese Daten erhoben.

3. Der Schutz der Wohnung und Privatsphäre

Die Wohnung ist eine besonders geschützte Lebenssphäre. Auch ein Blick auf einen Hund, der die Tür öffnet, ist für die Datenschutzgesetze relevant:

  • Selbst das Erkennen eines Hundes ist „häusliche Information".
  • Eine Datenerhebung ohne Anlass verletzt den Schutz der Privatsphäre in der Wohnung.

4. Was sagt das Grundgesetz?

Im Grundgesetz und in der baden-württembergischen Verfassung stehen wichtige Prinzipien:

  • Rechtsstaatsprinzip – Behörden müssen bei Eingriffen klare Regeln einhalten.
  • Verhältnismäßigkeit – Maßnahmen müssen angemessen und auf das Nötige beschränkt sein.

Eine flächendeckende Befragung ohne konkreten Anlass verstößt gegen diese Prinzipien.

5. Zulässige Alternativen zur Rasterbefragung 

5.1 Steuerliche Musterprüfungen
  • Behörden dürfen gezielte Kontrollen durchführen, wenn es Hinweise gibt (z. B. Nachbarn, Unterlagen).
  • Nur so lässt sich die Erhebung rechtlich sauber durchführen – ohne pauschale Rasterfahndung.

5.2 Moderne Datenabgleiche
  • Prüfung von Daten aus anderen Quellen (z. B. Melderegister) kann Hinweise liefern.
  • Diese Daten dürfen jedoch nur genutzt werden, wenn vorher festgelegt wurde, wofür und wie sie eingesetzt werden dürfen.

5.3 Öffentlichkeitsarbeit statt Haustürbefragung
  • Aufklärungskampagnen (z. B. in Gemeindezeitungen) zur Hundesteuer.
  • Hinweise auf Pflichten und Meldeverfahren – ohne persönliches Klingeln.

6. Fazit aus Datenschutz‑Sicht
  • Rasterbefragung ist unzulässig – fehlt ein konkreter Anlass oder Verdacht.
  • Freigabe von Daten ist meist nicht freiwillig – Druck entsteht durch Türkontakte.
  • Datenschutzrecht gilt auch für private Räume – selbst Hunde beim Türöffnen sind Daten.
  • Alternative Abläufe sind geeignet und rechtskonform, transparente Steuerprüfung inklusive.

7. Empfehlungen für Gemeinden
Maßnahme Beschreibung
Steuermeldung aktiv fördern Kampagnen durchführen, Hinweise in Gemeindebriefen
Gezielte Kontrollen bei Verdacht Nur bei konkreten Hinweisen aktiv werden
Datenschutz und Verhältnismäßigkeit sicherstellen Vor jeder Maßnahme prüfen
Melderegister nutzen Datenschutzkonforme Datenabgleiche vornehmen
Bürger informieren Offen kommunizieren, warum und wie kontrolliert wird

So lassen sich Hundesteuerpflicht-Leistungen effektiv und rechtskonform umsetzen.

8. Häufige Fragen (FAQ)

Ist freiwilliges Fragen an der Haustür erlaubt?
Nein. Ohne konkreten Anlass ist das unzulässig – es fehlt an einer Rechtsgrundlage.

Was sind geeignete Kontrolle?
Gezielte Prüfungen bei Verdacht und Datenabgleiche mit Melde- oder Steuerdaten.

Wie kann Bürger informiert werden?
Durch Flyer, Gemeindebrief, Website – ohne Haustürklingeln.

9. Warum Datenschutz ernstgenommen werden muss
  • Vertrauen der Bürger stärken – Transparenz hilft.
  • Rechtssicherheit für Behörden – klare Grundlagen verhindern Klagen.
  • Datenschutzgesetz einhalten – Verstoß führt zu rechtlichen Konsequenzen.


Die Hundebestandsaufnahme durch Klingeln an Haustüren ist meist eine unzulässige Rasterfahndung – ohne rechtliche Grundlage und unter Druck für Bürger. Datenschutzrechtlich bedenklich ist besonders der Eingriff in die Privatsphäre. Stattdessen sind gezielte Kontrollen und transparente Kommunikation wirksame und erlaubte Wege für Gemeinden, die Hundesteuer gleichmäßig zu erheben.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: LFDI Baden-Württemberg


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