Immer wieder versuchen Gemeinden, herauszufinden, wer einen Hund hält. Sie klingeln an allen Türen – und fragen freiwillig, ob ein Hund vorhanden ist. Sie tun dies, um die Hundesteuer richtig zu erheben. Doch aus Datenschutz‑Sicht ist dieses Vorgehen problematisch. Es ähnelt einer Rasterfahndung – und das ist rechtlich nicht erlaubt.
Im Folgenden lesen Sie, warum solche Erhebungen rechtlich bedenklich sind und welche Alternativen es gibt
1. Was ist die Hundebestandsaufnahme?Eine Hundebestandsaufnahme bedeutet:
- Alle Haushalte werden persönlich befragt („Klingeln").
- Es wird gefragt, ob ein Hund vorhanden ist.
- Oft geschieht das „freiwillig", um Steuerhinterziehung zu verhindern.
Praktisch ist das eine flächendeckende Abfrage – ohne konkrete Hinweise auf einen Verstoß. Und genau das ist das Problem.
2. Warum ist das problematisch?Die Datenschutzgesetze erlauben Auskunft nur, wenn es um einen konkreten Sachverhalt geht. Wenn jemand gezielt befragt wird, weil ein Hinweis auf Steuervergehen vorliegt, ist das erlaubt.
Nicht aber, wenn man ohne Anlass „ins Blaue hinein" fragt – das ist unzulässig, weil kein Anlass besteht.
Auch wenn die Frage als freiwillig bezeichnet wird, entsteht großer Druck:
- Klingeln an der Haustür wirkt autoritär.
- Der Hund ist direkt sichtbar.
- In dieser Situation ist eine echte freiwillige Entscheidung kaum möglich.
- Die Behörde nutzt die Ergebnisse später für Steuerkontrollen – also ist das kein neutrales Auskunftsverfahren.
Die Abfrage trifft auch Menschen, die keinen Hund haben oder ihre Hundesteuer bereits zahlen. Diese Personen haben keinen Anlass, befragt zu werden – und dennoch werden diese Daten erhoben.
3. Der Schutz der Wohnung und PrivatsphäreDie Wohnung ist eine besonders geschützte Lebenssphäre. Auch ein Blick auf einen Hund, der die Tür öffnet, ist für die Datenschutzgesetze relevant:
- Selbst das Erkennen eines Hundes ist „häusliche Information".
- Eine Datenerhebung ohne Anlass verletzt den Schutz der Privatsphäre in der Wohnung.
Im Grundgesetz und in der baden-württembergischen Verfassung stehen wichtige Prinzipien:
- Rechtsstaatsprinzip – Behörden müssen bei Eingriffen klare Regeln einhalten.
- Verhältnismäßigkeit – Maßnahmen müssen angemessen und auf das Nötige beschränkt sein.
Eine flächendeckende Befragung ohne konkreten Anlass verstößt gegen diese Prinzipien.
5. Zulässige Alternativen zur Rasterbefragung- Behörden dürfen gezielte Kontrollen durchführen, wenn es Hinweise gibt (z. B. Nachbarn, Unterlagen).
- Nur so lässt sich die Erhebung rechtlich sauber durchführen – ohne pauschale Rasterfahndung.
- Prüfung von Daten aus anderen Quellen (z. B. Melderegister) kann Hinweise liefern.
- Diese Daten dürfen jedoch nur genutzt werden, wenn vorher festgelegt wurde, wofür und wie sie eingesetzt werden dürfen.
- Aufklärungskampagnen (z. B. in Gemeindezeitungen) zur Hundesteuer.
- Hinweise auf Pflichten und Meldeverfahren – ohne persönliches Klingeln.
- Rasterbefragung ist unzulässig – fehlt ein konkreter Anlass oder Verdacht.
- Freigabe von Daten ist meist nicht freiwillig – Druck entsteht durch Türkontakte.
- Datenschutzrecht gilt auch für private Räume – selbst Hunde beim Türöffnen sind Daten.
- Alternative Abläufe sind geeignet und rechtskonform, transparente Steuerprüfung inklusive.
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Steuermeldung aktiv fördern | Kampagnen durchführen, Hinweise in Gemeindebriefen |
| Gezielte Kontrollen bei Verdacht | Nur bei konkreten Hinweisen aktiv werden |
| Datenschutz und Verhältnismäßigkeit sicherstellen | Vor jeder Maßnahme prüfen |
| Melderegister nutzen | Datenschutzkonforme Datenabgleiche vornehmen |
| Bürger informieren | Offen kommunizieren, warum und wie kontrolliert wird |
So lassen sich Hundesteuerpflicht-Leistungen effektiv und rechtskonform umsetzen.
8. Häufige Fragen (FAQ)Ist freiwilliges Fragen an der Haustür erlaubt?
Nein. Ohne konkreten Anlass ist das unzulässig – es fehlt an einer Rechtsgrundlage.
Was sind geeignete Kontrolle?
Gezielte Prüfungen bei Verdacht und Datenabgleiche mit Melde- oder Steuerdaten.
Wie kann Bürger informiert werden?
Durch Flyer, Gemeindebrief, Website – ohne Haustürklingeln.
- Vertrauen der Bürger stärken – Transparenz hilft.
- Rechtssicherheit für Behörden – klare Grundlagen verhindern Klagen.
- Datenschutzgesetz einhalten – Verstoß führt zu rechtlichen Konsequenzen.
Die Hundebestandsaufnahme durch Klingeln an Haustüren ist meist eine unzulässige Rasterfahndung – ohne rechtliche Grundlage und unter Druck für Bürger. Datenschutzrechtlich bedenklich ist besonders der Eingriff in die Privatsphäre. Stattdessen sind gezielte Kontrollen und transparente Kommunikation wirksame und erlaubte Wege für Gemeinden, die Hundesteuer gleichmäßig zu erheben.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: LFDI Baden-Württemberg