Microsoft haftet für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat eine wegweisende Entscheidung gegen Microsoft getroffen. Die Microsoft-Tochterfirma wurde dazu verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf den Endgeräten der Klägerin zu speichern. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien durch große Unternehmen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin beschwerte sich darüber, dass auf ihren Endgeräten Cookies ohne ihre Einwilligung gespeichert wurden. Diese Cookies wurden für werbliche Zwecke verwendet, insbesondere durch den Dienst „Microsoft Advertising". Mit diesem Dienst können Webseiten-Betreiber Anzeigen in den Suchergebnissen des „Microsoft Search Network" schalten und den Erfolg ihrer Werbekampagnen messen. Die Microsoft-Tochterfirma stellt Webseiten-Betreibern einen Code zur Verfügung, der es ermöglicht, Informationen über die Besucher der Webseite zu sammeln und zielgerichtete Anzeigen zu schalten.

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main

Das Landgericht hatte ursprünglich den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin legte Berufung ein und hatte vor dem OLG Erfolg. Das Gericht entschied, dass Microsoft für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, da die Speicherung von Cookies ohne die Einwilligung der Nutzer gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Die Klägerin hatte nachweislich dargelegt, dass auf ihren Geräten Cookies ohne ihre Zustimmung gespeichert wurden.

Das Gesetz verbietet es „jedermann, auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers zuzugreifen", betonte der Senat. Dieses Verbot umfasst jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt. Microsoft haftet somit auch als Täterin für diese Rechtsverletzung.

Verantwortung der Webseiten-Betreiber

Obwohl Microsoft die Webseiten-Betreiber vertraglich verpflichtet, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen, entlastet dies das Unternehmen nicht. Microsoft bleibt darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Das Gesetz geht davon aus, dass dieser Nachweis sowohl technisch als auch rechtlich möglich ist.

Relevanz für die Zukunft

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Cookie-Speicherung im Internet. Unternehmen wie Microsoft müssen sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Endnutzer einholen, bevor sie Cookies auf deren Geräten speichern. Andernfalls riskieren sie rechtliche Konsequenzen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2024 (Az. 6 U 192/23) ist im Eilverfahren ergangen und nicht anfechtbar. Weitere Informationen finden Sie hier in der Pressemitteilung des Bundeslandes Hessen.

Gesetzliche Grundlagen

Die Entscheidung basiert auf dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Laut § 25 TTDSG ist die Speicherung von Informationen auf den Endeinrichtungen der Endnutzer nur mit deren Einwilligung zulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn die Speicherung unbedingt erforderlich ist, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung zu stellen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien und setzt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz 



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