Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat ihr Datenschutzgesetz – das DSG‑EKD – überarbeitet. Die EKD-Synode hat die Reform am 13. November 2024 beschlossen. Die neuen Regeln gelten ab 1. Mai 2025. Ziel ist, den kirchlichen Datenschutz an die europäische DSGVO anzupassen und ihn gleichzeitig besser verständlich zu machen. Das betrifft Gemeinden, diakonische Einrichtungen und kirchliche Verwaltungen.
Warum wurde das Gesetz geändert?Kirchen dürfen laut Artikel 91 DSGVO eigene Datenschutzgesetze haben. Das bisherige DSG‑EKD war jedoch nicht mehr auf dem neuesten Stand. Es gab Unsicherheiten bei Themen wie Einwilligungen, Kinderrechten oder Bußgeldern. Mit der Reform will die EKD den Datenschutz einfacher und klarer machen – und näher an das europäische Recht heranführen.
Die wichtigsten Änderungen Nähe zur DSGVODas DSG‑EKD übernimmt jetzt zentrale Begriffe aus der DSGVO, wie etwa das „berechtigte Interesse". Wer Daten verarbeitet, muss künftig genauer abwägen: Welche Interessen sind wichtiger – die der Kirche oder die der betroffenen Person?
Zudem gilt: Wer Daten sammelt, muss die betroffene Person sofort und umfassend darüber informieren – nicht erst später. Auch das Recht auf eine Kopie der eigenen Daten wurde aufgenommen.
Auch das sogenannte Profiling, also die automatisierte Auswertung von Daten, wurde neu geregelt.
Einwilligungen bei Kindern und JugendlichenKünftig dürfen Jugendliche ab 14 Jahren selbst entscheiden, ob ihre Daten verarbeitet werden dürfen – und zwar nicht nur bei digitalen Angeboten, sondern generell. Bei jüngeren Kindern müssen die Eltern zustimmen. In bestimmten kirchlichen Situationen, etwa in der Seelsorge oder Prävention, dürfen auch Kinder unter 14 Jahren selbst einwilligen.
DatenschutzbeauftragteBisher mussten kirchliche Stellen ab 10 Mitarbeitenden einen Datenschutzbeauftragten benennen. Diese Schwelle wurde nun auf 20 Mitarbeitende erhöht – das entspricht dem staatlichen Datenschutzrecht.
Auftragsverarbeitung und zentrale IT-SystemeDienstleister wie IT‑Firmen müssen sich nicht mehr ausdrücklich dem kirchlichen Datenschutzgesetz „unterwerfen". Es reicht, wenn sie vertraglich garantieren, dass sie die Regeln einhalten.
Außerdem können zentrale IT-Systeme nun rechtssicher für mehrere kirchliche Stellen genutzt werden – das spart Kosten und Aufwand.
Ein neuer Paragraf (§ 50b) regelt, wie Kirchengemeinden die Daten ihrer Mitglieder verwenden dürfen – zum Beispiel für Einladungen zu Veranstaltungen oder Spendenaktionen. Die Regeln sorgen für mehr Klarheit und Sicherheit.
Höhere Bußgelder und neue HaftungsregelnDie EKD kann jetzt Bußgelder bis zu 6 Millionen Euro verhängen – das ist deutlich mehr als früher. Auch externe Dienstleister haften bei Datenschutzverstößen stärker als bisher. Damit steigt der Druck, Datenschutz wirklich ernst zu nehmen.
Was müssen kirchliche Stellen jetzt tun?Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Mai 2025. Bis dahin sollten alle kirchlichen Einrichtungen:
Die EKD stellt dafür Materialien, Mustertexte und Online-Schulungen bereit. So soll die Umsetzung vor Ort möglichst einfach und rechtssicher gelingen.
Was ändert sich für die Gemeindemitglieder?Die Reform stärkt die Rechte der Menschen, deren Daten verarbeitet werden. Sie erfahren künftig schneller, welche Daten über sie gesammelt werden – und wozu. Sie können ihre Rechte einfacher wahrnehmen: etwa auf Auskunft, Löschung oder Datenkopie.
Auch für Jugendliche wird vieles klarer: Ab 14 Jahren können sie selbst entscheiden, ob und wie ihre Daten verwendet werden. Das stärkt die Selbstbestimmung.
Die EKD-Reform bringt das kirchliche Datenschutzrecht auf den neuesten Stand. Sie orientiert sich stärker an der DSGVO, bleibt aber auf die kirchliche Praxis zugeschnitten. Klare Regeln für Einwilligungen, höhere Bußgelder und bessere Kontrolle schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit.
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