Auskunftsersuchen richtig bearbeiten – Teil 1

Fehler bei der Erfüllung des Auskunftsrechts vermeiden

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger wissen um ihr Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO und machen dieses Recht auch geltend. Für Unternehmen und andere Institutionen ist die Erteilung der gewünschten Auskunft verpflichtend. Doch Vorsicht: Wenn die Auskunft nicht vollständig erteilt wird, kann es zur Verhängung von Bußgeldern kommen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen wertvolle Hinweise, was zu beachten ist. Im Einzelfall bieten wir Ihnen selbstverständlich eine umfassende Beratung und stehen Ihnen auch bei der Umsetzung der Vorgaben zur Seite. Nehmen Sie gern unter Telefon 09122 6937302 Kontakt zu uns auf oder senden Sie uns eine Nachricht

Diese Informationen müssen Sie erteilen

Zu den Informationen, die Sie dem um Auskunft Ersuchenden geben müssen, zählen zum Beispiel die folgenden:

  • Zwecke der Verarbeitung
  • Kategorien der personenbezogenen Daten
  • Empfänger oder auch Empfänger-Kategorien, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden oder werden. Das ist gerade bei internationalen Organisationen und bei Empfängern in Drittländern wichtig.
  • Nach Möglichkeit der Zeitraum, in dem personenbezogene Daten gespeichert bleiben. Zumindest aber die Kriterien, nach denen diese Dauer festgelegt wird.
  • Information über
  • das Recht auf Berichtigung der Daten,
  • auf deren Löschung beziehungsweise
  • auf die Einschränkung der Datenverarbeitung durch den hierfür Verantwortlichen
  • sowie das Recht, dieser Verarbeitung zu widersprechen,
  • und das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
  • Alle zur Verfügung stehenden Informationen zur Herkunft der Daten, sofern diese nicht direkt von der betroffenen Person erteilt wurden.
  • Auch über automatisierte Entscheidungen und Profiling muss informiert werden und in vielen Fällen auch über die zugrunde liegende Logik und über die möglichen Auswirkungen dieser Verarbeitung für die Betroffenen.


Drittlandsbezug, Metadaten, Empfänger

Bei der Auskunft müssen über die eigentlichen Daten hinaus weitere Informationen weitergegeben werden, die ebenfalls unter das Auskunftsrecht fallen:

  • Werden personenbezogene Daten an internationale Organisationen oder in ein Drittland übertragen, muss über die Garantien informiert werden, die nach Art. 46 DSGVO gegeben werden.
  • Neben den vom Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten muss auch über zusätzliche Daten – sogenannte Metadaten – wie beispielsweise über den Namen der Datei, in der die Daten gespeichert wurden, und über den Zeitpunkt der jüngsten Änderung informiert werden.
  • Auch über die Empfänger personenbezogener Daten ist zu informieren. Ist dies nicht möglich, kann unter Umständen auch über Kategorien von Empfängern informiert werden.


Negativauskunft

Verarbeitet der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten oder geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form, muss auch hierüber informiert werden.

Lesen Sie hier weiter: Auskunftsersuchen richtig bearbeiten – Teil 2 

Wir unterstützen Sie gern …

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Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Auskunftsersuchen richtig bearbeiten – Teil 2
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