Die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) gewährt betroffenen Personen eine Reihe von Rechten zur Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten. Während Rechte wie Auskunft oder Löschung weithin bekannt sind, bleibt § 19 – der Mitteilungspflicht an Empfänger bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung – häufig unbemerkt. Dieser Beitrag erklärt Inhalt, Bedeutung und Umsetzung dieser kaum beachteten Vorschrift und zeigt, worauf Verantwortliche achten sollten.
Was regelt Art. 19 DSGVO?Art. 19 legt zwei zentrale Pflichten fest:
- Der Verantwortliche muss allen Empfängern, an die personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung mitteilen – sofern dies nicht unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
- Wird diese Mitteilungspflicht wahrgenommen und verlangt die betroffene Person Auskunft darüber, wer die Empfänger sind, muss der Verantwortliche diese Informationen der betroffenen Person zur Verfügung stellen.
Der Zweck ist klar: Sobald Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen jene Dritten informiert werden, die diese Daten zuvor erhalten hatten, damit dort ebenfalls die korrigierte Version vorliegt und keine Inkonsistenzen entstehen.
Warum ist die Vorschrift häufig übersehen?- Art. 19 findet sich nicht in den üblichen Informationspflichten gegenüber Betroffenen (z. B. Art. 13/14 DSGVO).
- Viele Datenschutzerklärungen erwähnen diese Pflicht nicht – daher fehlt oft das Bewusstsein bei Verantwortlichen.
- Die Begriffe „unmöglich" oder „unverhältnismäßiger Aufwand" sind nicht klar normiert, was Unsicherheit in der praktischen Umsetzung erzeugt.
- Beispiele aus der Praxis oder Entscheidungen hierzu sind bislang selten publiziert.
Verantwortliche sollten eine Übersicht jener Dritten führen, an die personenbezogene Daten übermittelt wurden – dies erleichtert die spätere Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO.
Mitteilung bei Berichtigung, Löschung oder EinschränkungWenn die betroffene Person eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung ihrer Daten verlangt, muss der Verantwortliche prüfen, ob Daten zuvor an externe Empfänger übermittelt wurden. Falls ja, ist eine Mitteilung zwingend – außer der Aufwand wäre unverhältnismäßig oder unmöglich.
Auskunft gegenüber der betroffenen PersonFordert die betroffene Person Auskunft darüber, welche Empfänger informiert wurden, ist diese Auskunft zu erteilen.
DokumentationEine lückenlose Dokumentation der erfolgten Mitteilungen – bzw. der Beurteilung einer möglichen Unmöglichkeit oder des unverhältnismäßigen Aufwands – gehört zur Rechenschaftspflicht.
Risiken bei Nicht-BeachtungWenn Art. 19 DSGVO nicht beachtet wird:
- Empfänger kennen evtl. weiterhin veraltete oder falsche Daten – was Folgen für Betroffene haben kann.
- Verantwortliche verletzen ihre Pflichten und riskieren Bußgelder oder Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO.
- Das Vertrauen von Betroffenen kann erheblich beschädigt werden.
Art. 19 DSGVO bleibt ein „verstecktes" Betroffenenrecht – dabei ist die Mitteilungspflicht ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzsystems. Wer Daten ändert oder löscht, muss daran denken: Auch die Empfänger sind zu informieren – und die betroffene Person kann Auskunft über die Empfänger verlangen. Verantwortliche sollten daher Prozesse etablieren, Empfängerliste führen und Dokumentation sicherstellen.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz