Höchstpersönliches Recht der Betroffenen
Bereits 2018 kam es im Zusammenhang mit einer App zu einem Angriff von Hackern. Sensible Daten von Nutzerinnen und Nutzer wurden in der Folge im Darknet verbreitet. Dazu zählten Namen, E-Mail-Adressen, Geschlecht und Passworte. Ein mit digitalen Technologien arbeitender Anbieter von juristischen Dienstleistungen erwarb daraufhin von den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern deren Rechte, um Auskunft zu erlangen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Ansprüche abgelehnt
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin lehnten die Abtretung der Rechte ab. Im Falle des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO mit der Begründung, dass dieses höchstpersönlich und somit nicht abtretbar sei. Das Unternehmen hätte lediglich damit beauftragt werden können, im Namen der von dem Hackerangriff Betroffenen zu agieren, ohne jedoch einen juristisch eigenständigen Auskunftsanspruch zu haben. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hingegen sei zwar abtretbar, wurde vom Kammergericht Berlin aber zurückgewiesen, weil es in diesem Fall – abgesehen vom Kontrollverlust der Betroffenen – keinen konkret bezifferbaren erlittenen Schaden sah.
Folgen für Legal-Tech-Firmen
Insbesondere für sogenannte Legal-Tech-Firmen, also für Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, Rechtsansprüche automatisiert durchzusetzen, hat dieses Urteil große Bedeutung. Sie können sich die Auskunftsansprüche der Betroffenen nicht abtreten lassen. Ihnen bleibt allerdings der Ausweg, die Auskünfte in Stellvertretung für die Betroffenen einzuholen. Schadensersatzansprüche können sie nur im Falle konkret nachweisbarer Schäden geltend machen, die sie auch belegen müssen.
Stellvertretungen sind zulässig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Rechtsauffassung am 21. November 2024 bestätigt: Die Abtretung von Auskunftsansprüchen an Dritte ist nicht zulässig. Unternehmen, die sich dieses Recht übertragen lassen wollen, sind zurückzuweisen. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg hat das Auskunftsrecht als höchstpersönliches Recht bestätigt: Es kann nicht abgetreten werden. Betroffene können Dritten allerdings erlauben, stellvertretend für sie zu agieren.
Sie möchten mehr zum Auskunftsrecht wissen?
Dann kommen Sie auf uns zu. Wir erklären Ihnen sehr gern, worauf es beim Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ankommt. Rufen Sie uns doch einfach unter 09122 6937302 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir freuen uns auf einen interessanten Austausch mit Ihnen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz