Von Andrea prinz auf Montag, 24. Februar 2025
Kategorie: Datenschutz

Beschäftigtendatengesetz: Was bedeutet der Entwurf für Kirchen?

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein neues Gesetz vorgelegt: das Beschäftigtendatengesetz (BeschDG). Dieses Gesetz soll den Schutz von Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessern. Es soll außerdem für mehr Rechtssicherheit in der digitalen Arbeitswelt sorgen. Doch was bedeutet das für Religionsgemeinschaften und ihre Datenschutzregeln?

Was ist das Beschäftigtendatengesetz?

Das Beschäftigtendatengesetz regelt, wie Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verarbeitet werden dürfen. Es ist ähnlich aufgebaut wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, fair und transparent mit den Daten ihrer Beschäftigten umzugehen. Der Entwurf umfasst insgesamt 30 Paragraphen in vier Kapiteln.

Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, wie das Gesetz für Religionsgemeinschaften angewendet wird. In Deutschland haben viele Kirchen und Religionsgemeinschaften eigene Datenschutzgesetze, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt sind.

Geltungsbereich des Gesetzes Kirchendatenschutz bleibt bestehen

Der Entwurf stellt klar: Für Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdÖR) organisiert sind, gilt das Beschäftigtendatengesetz nicht. Stattdessen können diese Gemeinschaften weiterhin ihre eigenen Datenschutzregeln anwenden. Das bedeutet, dass die katholische Kirche (mit dem KDG) und die evangelische Kirche (mit dem DSG-EKD) ihre bestehenden Regelungen behalten.

Lücke für manche Gemeinschaften

Allerdings entsteht eine Lücke: Einige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben keine eigenen Datenschutzregeln. Dazu zählen beispielsweise orthodoxe Kirchen, jüdische Gemeinden oder humanistische Verbände. Für diese Organisationen könnte das BeschDG ebenfalls nicht gelten, was den Schutz von Daten erschweren würde. Diese Lücke könnte durch eine Reform des BDSG geschlossen werden, bei der solche Gemeinschaften eingeschlossen werden.

Vergleich mit kirchlichen Regeln

Ein weiteres Problem: Kirchliche Datenschutzregeln sind oft weniger detailliert als das geplante BeschDG. Das bedeutet, dass das Schutzniveau für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen niedriger sein könnte als in anderen Bereichen. Dies könnte dazu führen, dass Kirchen ihre Datenschutzregeln überarbeiten müssen, um gleichwertige Standards zu schaffen.

Besondere Regelungen für Religionsgemeinschaften

Der Entwurf enthält auch spezielle Regelungen, die für Religionsgemeinschaften relevant sind:

  1. Datenverarbeitung für religiöse Zwecke: Religionsgemeinschaften dürfen bestimmte Daten über ihre Beschäftigten verarbeiten, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, wenn diese für die Arbeit in der Gemeinschaft notwendig sind.
  2. Fragerecht des Arbeitgebers: Arbeitgeber in Religionsgemeinschaften dürfen vor der Einstellung nach der Religion oder Weltanschauung fragen, wenn dies für die Arbeit wichtig ist. Ein Beispiel dafür wäre die Besetzung einer Position, die die Vermittlung religiöser Werte erfordert.
  3. Verwendung besonderer Kategorien von Daten: Daten über Religion oder Weltanschauung dürfen verarbeitet werden, um Nachteile für Beschäftigte zu verhindern oder auszugleichen. Diese Regelung entspricht der Handhabung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Herausforderungen für Kirchen

Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen vor einer Herausforderung: Ihre Datenschutzgesetze müssen an das Schutzniveau des Beschäftigtendatengesetzes angepasst werden, um Nachteile für ihre Beschäftigten zu vermeiden. Dies könnte aufwendige Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Kirchen erfordern. Alternativ könnten Kirchen vorübergehend das Beschäftigtendatengesetz als Grundlage verwenden, bis sie ihre eigenen Regeln aktualisiert haben.

Das geplante Beschäftigtendatengesetz ist ein wichtiger Schritt für mehr Datenschutz und Fairness in der Arbeitswelt. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften bringt der Entwurf aber auch Herausforderungen mit sich. Einerseits dürfen sie ihre eigenen Datenschutzregeln behalten, andererseits könnten diese Regeln hinter dem neuen Gesetz zurückbleiben.

Um gleiche Standards für alle Beschäftigten zu schaffen, müssen Kirchen überlegen, wie sie ihre Datenschutzgesetze modernisieren. Nur so können sie langfristig die Akzeptanz ihres Sonderwegs im Arbeitsrecht sichern.

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