Wenn Sicherheitskräfte eine Bodycam einschalten
Ein Sicherheitsmitarbeiter fordert einen Besucher auf, ein Einkaufszentrum zu verlassen. Der Besucher widerspricht. Die Situation wird zunehmend angespannt.
Darf der Sicherheitsmitarbeiter jetzt seine Bodycam einschalten?
Mit dieser Frage hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 12. September 2025 beschäftigt.
Der Fall zeigt, dass der Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsdienste datenschutzrechtlich zulässig sein kann.
Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände an.
Eine Bodycam darf nicht allein deshalb eingesetzt werden, weil sie vorhanden ist.
Was war passiert?Der Kläger hielt sich im Januar 2021 in einem Einkaufszentrum auf und wurde von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, das Gelände zu verlassen.
Anschließend kam es im Außenbereich zu einer weiteren Auseinandersetzung.
Dabei aktivierte der Sicherheitsmitarbeiter seine Bodycam und filmte den Kläger.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Videoaufnahme unzulässig gewesen sei. Insbesondere bestritt er, sich aggressiv verhalten zu haben.
Er wandte sich deshalb an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Das betroffene Unternehmen erklärte dagegen, dass die Aufnahme nach einer längeren Auseinandersetzung und zur Beweissicherung erfolgt sei.
Die Aufnahmen seien später gelöscht worden.
Wie entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof?Die Datenschutzaufsichtsbehörde hatte nach Prüfung des Sachverhalts keine Maßnahmen gegen das Unternehmen ergriffen.
Der Kläger wollte erreichen, dass die Behörde weiter ermittelt und gegen den Verantwortlichen einschreitet.
Seine Klage blieb jedoch erfolglos.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah keinen Grund, die Berufung zuzulassen.
Das Gericht stellte fest, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde den Sachverhalt ausreichend untersucht hatte.
Entscheidend war, dass sich ein Datenschutzverstoß nicht nachweisen ließ.
Zwischen den Beteiligten bestanden unterschiedliche Aussagen darüber, wie sich der Kläger verhalten hatte und ob die Aufnahme vorher angekündigt worden war.
Weitere erfolgversprechende Ermittlungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Wann sind Bodycams nach der DSGVO zulässig?Private Sicherheitsunternehmen können sich beim Einsatz von Bodycams unter bestimmten Voraussetzungen auf ein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO stützen.
Ein solches Interesse kann beispielsweise bestehen, wenn eine konkrete Gefahrensituation dokumentiert oder Beweismaterial gesichert werden soll.
Das allein reicht jedoch nicht aus.
Unternehmen müssen zusätzlich prüfen, ob die Aufnahme erforderlich ist und ob die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
Dabei spielen insbesondere folgende Fragen eine Rolle:
- Liegt eine konkrete Konflikt- oder Gefahrensituation vor?
- Ist die Aufnahme tatsächlich notwendig?
- Gibt es mildere Mittel?
- Werden unbeteiligte Personen erfasst?
- Ist die Aufnahme zeitlich begrenzt?
- Werden die betroffenen Personen ausreichend informiert?
Eine dauerhafte oder anlasslose Aufzeichnung lässt sich dadurch nicht ohne Weiteres rechtfertigen.
Warum ein klares Einsatzkonzept wichtig istIm entschiedenen Fall hatte der Sicherheitsdienst ein Konzept für den Einsatz seiner Bodycams vorgelegt.
Darin waren Vorgaben zur Aktivierung und Nutzung der Kameras enthalten.
Das Gericht berücksichtigte diese organisatorischen Regelungen bei seiner Bewertung.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis.
Wer Bodycams einsetzt, sollte klare und verbindliche Regeln festlegen.
Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen für eine Aufnahme, die Information betroffener Personen und der Umgang mit gespeicherten Videos.
Auch die Löschung der Aufnahmen muss geregelt sein.
Ein dokumentiertes Einsatzkonzept kann helfen, die datenschutzkonforme Nutzung nachzuweisen.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?Die Entscheidung betrifft nicht nur Sicherheitsdienste.
Auch Betreiber von Einkaufszentren, Veranstaltungsstätten oder anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen sollten den Einsatz von Kameratechnik sorgfältig prüfen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen allgemeiner Videoüberwachung und einer gezielten Aufnahme in einer konkreten Konfliktsituation.
Die rechtliche Bewertung kann unterschiedlich ausfallen.
Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine einmal als zulässig bewertete Aufnahme den regelmäßigen Einsatz von Bodycams rechtfertigt.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Was Unternehmen jetzt tun solltenWir empfehlen Unternehmen und Sicherheitsdienstleistern, ihre bestehenden Regelungen zum Einsatz von Bodycams zu überprüfen.
- Einsatzsituationen definieren: Legen Sie fest, in welchen konkreten Situationen Bodycams aktiviert werden dürfen.
- Rechtsgrundlage dokumentieren: Prüfen Sie das berechtigte Interesse und führen Sie eine nachvollziehbare Interessenabwägung durch.
- Anlasslose Aufnahmen vermeiden: Beschränken Sie die Nutzung auf erforderliche Situationen.
- Informationspflichten erfüllen: Stellen Sie sicher, dass betroffene Personen angemessen über die Verarbeitung informiert werden.
- Speicherfristen festlegen: Löschen Sie Aufnahmen, sobald sie für den vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden.
- Zugriffsrechte beschränken: Nur ausdrücklich berechtigte Personen sollten gespeicherte Videos einsehen können.
- Mitarbeitende schulen: Sicherheitskräfte müssen wissen, wann sie eine Kamera aktivieren dürfen und welche Regeln gelten.
Datenschutz Prinz unterstützt Unternehmen bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Videoüberwachung und Bodycam-Systemen.
Wir prüfen Rechtsgrundlagen, erstellen gemeinsam mit Ihnen geeignete Einsatzkonzepte und unterstützen bei der Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen.
Auch die Schulung von Beschäftigten und die Prüfung bestehender Löschkonzepte gehören dazu.
Fazit: Bodycams sind kein Freibrief für VideoaufnahmenDer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, dass Bodycams im privaten Sicherheitsdienst unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, wie wichtig die konkreten Umstände des Einzelfalls sind.
Das Gericht hat keine allgemeine Erlaubnis für Bodycams ausgesprochen. Es hat bestätigt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde ausreichend ermittelt hatte und ein Verstoß nicht festgestellt werden konnte.
Für Unternehmen gilt deshalb: Bodycam-Einsätze müssen notwendig, verhältnismäßig und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ein klares Einsatzkonzept hilft, Datenschutzrisiken zu reduzieren und Konflikte rechtssicherer zu bewältigen.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz