Die Videoüberwachung in nahezu personallosen Nahversorgungs- und Automatenläden ist ein wichtiges Thema im Datenschutz. Diese Geschäfte, oft in ländlichen Gebieten, ermöglichen es Kunden, Produkte eigenständig auszuwählen und zu bezahlen. Um Diebstahl oder Vandalismus vorzubeugen, setzen einige Betreiber Videoüberwachungssysteme ein. Doch dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu beachten.
Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen entgegenstehen. Für Ladenbetreiber bedeutet dies, dass ein konkretes berechtigtes Interesse, wie der Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus, vorliegen muss. Dieses Interesse sollte durch konkrete Vorfälle oder eine erhöhte Gefährdungslage belegbar sein.
Erforderlichkeit der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung muss geeignet und erforderlich sein, um das berechtigte Interesse zu schützen. Es sollte geprüft werden, ob mildere Mittel, wie bessere Beleuchtung oder mechanische Sicherungen, ausreichend wären. Zudem ist der Umfang der Überwachung zu minimieren:
- Erfassungsbereiche: Nur Bereiche überwachen, in denen tatsächlich ein erhöhtes Risiko besteht.
- Überwachungszeiten: Beschränkung auf Zeiten mit erhöhter Gefährdung, beispielsweise nachts oder an Wochenenden.
- Speicherdauer: Daten sollten zeitnah gelöscht werden, wenn kein Vorfall vorliegt. Eine Speicherdauer von 72 Stunden wird oft als angemessen betrachtet.
Interessenabwägung
Bei der Entscheidung für eine Videoüberwachung ist eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Betreibers und den Grundrechten der betroffenen Personen vorzunehmen. Hierbei spielen Faktoren wie der Anlass der Überwachung, die Umstände der Verarbeitung und die Erwartungshaltung der Kunden eine Rolle. In den geprüften Fällen hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die Videoüberwachung als zulässig bewertet.
Informationspflichten
Betreiber sind verpflichtet, gemäß Art. 13 DS-GVO, die betroffenen Personen über die Videoüberwachung zu informieren. Dies erfolgt durch gut sichtbare Hinweisschilder am Eingang des Geschäfts. Diese Schilder sollten mindestens folgende Informationen enthalten:
- Hinweis auf die Videoüberwachung (z. B. Kamerasymbol)
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden
- Zweck und Rechtsgrundlage der Überwachung
- Speicherdauer der Aufnahmen
- Hinweis auf weitere Informationsquellen, z. B. eine Webseite
Weitere Details und Muster für Hinweisschilder stellt das BayLDA auf seiner Webseite bereit.
Fazit
Die Implementierung von Videoüberwachung in personallosen Nahversorgungs- und Automatenläden kann unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform erfolgen. Wichtig ist dabei die sorgfältige Abwägung der eigenen Interessen mit den Rechten der Kunden sowie die Einhaltung der Informationspflichten. Betreiber sollten sich umfassend informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: BayLDA Tätigkeitsbericht 2024