Wenn plötzlich nichts mehr funktioniert
Montagmorgen, 8 Uhr. Die ersten Mitarbeitenden starten ihre Computer. Doch statt der gewohnten Programme erscheint eine Fehlermeldung. Auf wichtige Dateien kann niemand mehr zugreifen. Kurz darauf meldet sich der IT-Dienstleister: Es gibt Hinweise auf einen Hackerangriff.
Jetzt entstehen viele Fragen. Sind personenbezogene Daten betroffen? Müssen Kunden informiert werden? Ist eine Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich? Und wer kümmert sich eigentlich darum?
Solche Situationen können jedes Unternehmen treffen. Auch kleinere Betriebe sind nicht automatisch vor Cyberangriffen geschützt.
Der 35. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz beschäftigt sich ausführlich mit der Meldung von Hackerangriffen. Die Erkenntnisse aus der öffentlichen Verwaltung sind auch für Unternehmen interessant.
Denn die zentralen Meldepflichten ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Hackerangriff: Wann besteht eine DSGVO-Meldepflicht?Nicht jeder Cyberangriff ist automatisch eine meldepflichtige Datenschutzverletzung.
Entscheidend ist, ob personenbezogene Daten in ihrer Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit beeinträchtigt wurden.
Das kann beispielsweise passieren, wenn Angreifer Kundendaten kopieren, Personaldaten verändern oder Datenbanken verschlüsseln.
Auch wenn personenbezogene Daten vorübergehend nicht verfügbar sind, kann eine Datenschutzverletzung vorliegen.
Unternehmen müssen deshalb zunächst klären, welche Systeme betroffen sind und welche Auswirkungen der Vorfall auf personenbezogene Daten hat.
Nach Artikel 33 DSGVO muss eine Datenschutzverletzung grundsätzlich an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden, sofern sie voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn ein solches Risiko voraussichtlich nicht besteht.
Diese Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die 72-Stunden-Frist beginnt nicht erst nach der vollständigen UntersuchungEin häufiger Fehler besteht darin, zunächst die Ergebnisse der IT-Forensik abwarten zu wollen.
Eine technische Untersuchung kann jedoch mehrere Tage oder sogar Wochen dauern.
Für die datenschutzrechtliche Meldung ist das regelmäßig zu spät.
Artikel 33 DSGVO sieht vor, dass die Meldung möglichst unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der meldepflichtigen Datenschutzverletzung erfolgt.
Dabei müssen noch nicht sämtliche Einzelheiten geklärt sein.
Wenn Informationen fehlen, können sie schrittweise nachgereicht werden.
Wichtig ist, dass die erste Meldung den bekannten Sachverhalt zutreffend beschreibt. Dazu gehören insbesondere die Art des Vorfalls, die betroffenen Datenkategorien, die möglichen Folgen und bereits ergriffene Schutzmaßnahmen.
Im Tätigkeitsbericht empfiehlt der Bayerische Landesbeauftragte bei längeren Untersuchungen und besonders sensiblen Daten regelmäßige Zwischenberichte. Bei entsprechendem Klärungsbedarf nennt er einen Abstand von zwei Wochen.
Das ist eine behördliche Empfehlung für die beschriebenen Situationen und keine allgemeine gesetzliche Zweiwochenfrist.
Für Unternehmen bedeutet das: Auch nach einer Erstmeldung muss die Bearbeitung des Datenschutzvorfalls aktiv weitergeführt werden.
Was gilt, wenn der Hackerangriff beim IT-Dienstleister passiert?Viele Unternehmen speichern ihre Daten nicht ausschließlich auf eigenen Servern.
Sie nutzen Cloud-Dienste, externe Rechenzentren, Softwareanbieter oder IT-Dienstleister.
Kommt es dort zu einem Angriff, wird häufig angenommen, der Dienstleister müsse sämtliche Datenschutzpflichten übernehmen.
Das ist ein Irrtum.
Wenn der Dienstleister als Auftragsverarbeiter tätig ist, bleibt das beauftragende Unternehmen grundsätzlich datenschutzrechtlich verantwortlich.
Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen nach Artikel 33 Absatz 2 DSGVO unverzüglich über eine ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informieren.
Anschließend muss der Verantwortliche selbst prüfen, ob eine Meldung erforderlich ist.
Ein allgemeiner Hinweis des Dienstleisters reicht für die eigene Risikobewertung nicht immer aus.
Das Unternehmen benötigt konkrete Informationen über betroffene Systeme, Datenbestände, mögliche Zugriffe und bereits eingeleitete Maßnahmen.
Daher sollten entsprechende Informations- und Mitwirkungspflichten bereits im Vertrag zur Auftragsverarbeitung geregelt sein.
Was bedeutet das für Unternehmen?Ein Hackerangriff ist nicht nur ein technisches Problem.
Er betrifft mehrere Verantwortungsbereiche gleichzeitig.
Die IT-Abteilung muss den Angriff eindämmen, Systeme untersuchen und die Wiederherstellung vorbereiten.
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt bei der Bewertung der Auswirkungen auf personenbezogene Daten und bei der Prüfung der Meldepflicht.
Die Geschäftsführung muss notwendige Entscheidungen ermöglichen, Ressourcen bereitstellen und die Krisenkommunikation koordinieren.
Die Kommunikationsabteilung sollte gegebenenfalls Informationen für Kunden, Geschäftspartner oder Beschäftigte vorbereiten.
Besonders wichtig ist die Abstimmung dieser Bereiche.
Wenn technische Informationen zu spät an den Datenschutz weitergegeben werden, können gesetzliche Fristen gefährdet sein.
Ebenso problematisch ist eine vorschnelle Aussage, dass keine personenbezogenen Daten betroffen seien, obwohl die Untersuchung noch läuft.
Welche Risiken sollten Unternehmen beachten?Neben dem Verlust von Daten können insbesondere folgende Probleme entstehen:
- Unterbrechung betrieblicher Prozesse und Dienstleistungen
- Unberechtigter Zugriff auf Kunden- oder Beschäftigtendaten
- Verlust vertraulicher Informationen
- Unzureichende Nachweise zur Ursache des Angriffs
- Verspätete oder unvollständige Meldungen
- Fehlende Information betroffener Personen trotz entsprechender Pflicht
Bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen kann zusätzlich eine Benachrichtigung nach Artikel 34 DSGVO erforderlich sein.
Ob diese Pflicht besteht, hängt von den konkreten Umständen ab.
Ein funktionierender Notfallplan hilft, diese Fragen rechtzeitig zu beantworten.
Was Unternehmen jetzt tun sollten1. Einen verbindlichen Meldeweg einrichten.
Legen Sie fest, wem Beschäftigte einen möglichen Sicherheitsvorfall melden müssen. Der Meldeweg muss auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten funktionieren.
2. Zuständigkeiten dokumentieren.
Bestimmen Sie, wer die technische Untersuchung leitet, wer die Datenschutzbewertung durchführt und wer Meldungen freigibt.
3. IT-Dienstleister vertraglich einbinden.
Prüfen Sie, ob Verträge konkrete Informationspflichten, Ansprechpartner und eine schnelle Unterstützung im Sicherheitsvorfall vorsehen.
4. Eine Vorlage für die Risikobewertung erstellen.
Dokumentieren Sie betroffene Daten, Personengruppen, mögliche Folgen, Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über eine Meldung.
5. Die 72-Stunden-Frist organisatorisch absichern.
Sorgen Sie dafür, dass eine Erstmeldung auch dann vorbereitet werden kann, wenn noch nicht sämtliche technischen Ergebnisse vorliegen.
6. Nachmeldungen und Abschlussdokumentation organisieren.
Halten Sie neue Erkenntnisse, weitere Schutzmaßnahmen und die abschließende Bewertung nachvollziehbar fest.
7. Den Notfallplan regelmäßig testen.
Führen Sie Übungen mit IT, Datenschutz und Geschäftsführung durch. Prüfen Sie dabei insbesondere die Kommunikation mit externen Dienstleistern.
Wie Datenschutz Prinz unterstützen kannDatenschutz Prinz unterstützt Unternehmen dabei, technische Sicherheitsvorfälle aus datenschutzrechtlicher Sicht einzuordnen.
Dazu gehören die Prüfung der Meldepflicht, die strukturierte Risikobewertung sowie die Vorbereitung der erforderlichen Dokumentation.
Ebenso wichtig ist die Prävention.
Gemeinsam mit den Verantwortlichen im Unternehmen können Meldewege, Zuständigkeiten und vertragliche Regelungen überprüft werden.
Ziel ist ein Ablauf, bei dem im Ernstfall klar ist, wer welche Aufgabe übernimmt.
Fazit: Vorbereitung entscheidet über die richtige ReaktionEin Hackerangriff lässt sich nicht in jedem Fall verhindern. Die Folgen können durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen und klare Prozesse jedoch begrenzt werden.
Bei einer möglichen Datenschutzverletzung ist schnelles und strukturiertes Handeln wichtig.
Unternehmen sollten deshalb ihre DSGVO-Meldepflichten kennen, die Zusammenarbeit mit IT-Dienstleistern regeln und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
Wer diese Grundlagen vorbereitet, kann im Ernstfall sachgerechter reagieren.
Häufige FragenNein. Eine Meldung nach Artikel 33 DSGVO ist erforderlich, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt und ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen nicht voraussichtlich ausgeschlossen werden kann.
Beginnt die 72-Stunden-Frist erst nach Abschluss der IT-Untersuchung?Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich das Bekanntwerden einer meldepflichtigen Datenschutzverletzung. Fehlende Informationen können nachgereicht werden.
Wer meldet den Angriff, wenn ein Cloud-Dienstleister betroffen ist?Bei einer Auftragsverarbeitung ist grundsätzlich der Verantwortliche für die Meldung zuständig. Der Dienstleister muss ihn unverzüglich informieren und bei der Aufklärung unterstützen.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz