Warum Einwilligungen bei behördlichen Datenerhebungen nicht unbegrenzt sein dürfen
Die Einbürgerung ist ein wichtiger Schritt für viele Menschen, die in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchten. Dabei sind verschiedene Unterlagen notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Doch wie steht es um den Datenschutz? Dürfen Behörden einfach so Daten von anderen Stellen abrufen, oder braucht es eine Einwilligung? Diese Fragen sind besonders wichtig, wenn es um sensible Informationen wie Steuerdaten oder Sozialleistungen geht.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen Blanko-EinwilligungenDas Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) hat eine neue Verwaltungsvorschrift für Einbürgerungsverfahren erlassen. In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, ob Antragsteller Einwilligungen zur Datenerhebung bei anderen Behörden, wie dem Finanzamt oder Sozialleistungsträgern, pauschal unterschreiben sollten.
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte hat sich klar gegen solche "Blanko-Einwilligungen" ausgesprochen. Ihre Argumentation:
- Es gibt bereits gesetzliche Regelungen, die eine Datenerhebung ohne Einwilligung ermöglichen. Beispielsweise können Sozialleistungsträger relevante Informationen auf Basis des Sozialgesetzbuches übermitteln.
- Unklare Formulierungen können dazu führen, dass Antragsteller gar nicht wissen, in welche Datenverarbeitung sie einwilligen.
- Das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) schützt Steuerdaten besonders streng. Einbürgerungsbehörden dürfen daher keine allgemeine Erlaubnis zur Abfrage von Steuerdaten einholen.
In Deutschland ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich streng geregelt. Wichtige gesetzliche Grundlagen, die hier eine Rolle spielen, sind:
- § 30 AO: Steuergeheimnis – Finanzämter dürfen Steuerdaten grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Grundlage an andere Behörden weitergeben.
- § 8, § 37 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz): Regelt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung.
- § 24 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz): Behörden haben eine Untersuchungspflicht und dürfen erforderliche Informationen erheben.
- § 71 SGB X (Sozialgesetzbuch X): Regelt den Datenaustausch zwischen Sozialbehörden.
Diese Gesetze stellen sicher, dass Behörden nur dann Daten erheben, wenn es wirklich notwendig ist. Eine allgemeine Einwilligungserklärung ist daher nicht erforderlich und kann sogar rechtswidrig sein.
Korrektur der EinwilligungsformulareAufgrund der datenschutzrechtlichen Bedenken wurde das Formular zur Einwilligung in die Datenerhebung beim Finanzamt überarbeitet. Nun muss genau angegeben werden, welche Daten benötigt werden und warum.
Das bedeutet:
- Antragsteller werden transparenter darüber informiert, welche konkreten Informationen die Behörde abfragt.
- Die Einbürgerungsbehörde muss im Vorfeld prüfen, welche Daten wirklich notwendig sind.
- Das Steuergeheimnis bleibt gewahrt, da nur gezielt einzelne Informationen und keine umfassenden Steuerdaten abgefragt werden dürfen.
Wer eine Einbürgerung beantragt, sollte sich darüber bewusst sein, dass:
- Er oder sie selbst für den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse verantwortlich ist, zum Beispiel durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids.
- Eine Einwilligungserklärung nie pauschal und unbegrenzt gelten darf – es muss immer klar sein, welche Daten wofür genutzt werden.
- Behörden nur wirklich notwendige Daten erheben dürfen und nicht „pauschal auf Vorrat" Daten abfragen dürfen.
Die Entscheidung, die Formulare zur Einwilligung in die Datenerhebung anzupassen, ist ein wichtiger Schritt in Richtung Datenschutz und Bürgerrechte. Es verhindert, dass Antragsteller unter Druck gesetzt werden, unnötige Einwilligungen abzugeben.
Wenn eine Behörde Daten erheben will, muss sie begründen, warum diese Daten wirklich notwendig sind. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und stellt sicher, dass Datenschutz und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: Tätigkeitsbericht Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte 2024