Von Andrea prinz auf Donnerstag, 09. Oktober 2025
Kategorie: Datenschutz

Kommunale Videoüberwachung

Was ist erlaubt, wo sind die Grenzen?

Ob auf öffentlichen Plätzen, in Verwaltungsgebäuden, an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs oder auch im Park – immer häufiger sieht man Videokameras, mit denen Umgebungen überwacht werden, die zum öffentlichen Raum zählen. Viele Menschen fragen sich, wer die Entscheidung trifft, diese Bereiche mit Videoaufnahmen zu überwachen. Und vielleicht noch wichtiger ist die Frage, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit dieser Form der Überwachung haben. Denn keine Frage, das Thema ist sehr sensibel. Grund genug für viele Datenschutzbehörden, Orientierungshilfen für die Kommunen herauszugeben. Einige Aspekte stellen wir im Folgenden dar.

Warum entscheiden sich Kommunen zur Videoüberwachung?

Kommunen machen sich die Entscheidungen aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben und des Schutzes persönlicher Daten im Allgemeinen nicht leicht. Wenn sie auf den Einsatz der Videoüberwachung zurückgreifen, haben sie normalerweise klar definierte Aufgaben im Fokus. Oft geht es darum, Straftaten aufzuklären oder im Straßenverkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu wahren. Vandalismus zu verhindern, zählt ebenfalls zu den möglichen Zielen der kommunalen Videoüberwachung. Manchmal geht es auch darum, den Zugang zu öffentlichen Plätzen zu regulieren, etwa damit die Zahl der Besuche einen bestimmten Rahmen nicht übersteigt. Zu bedenken haben die Städte und Gemeinden dabei aber immer, dass Kameras lediglich die Überwachung des öffentlichen Raumes unterstützen, aber normalerweise keine dort auftretenden Probleme lösen.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Im öffentlichen Raum Videoaufzeichnungen durchzuführen, die grundsätzlich jede Bürgerin und jeden Bürger erfassen können, ist ein eklatanter Eingriff in die Grundrechte der Menschen. Insbesondere in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus diesem Grund darf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum nur eingesetzt werden, wenn es dafür erstens eine Gesetzesgrundlage gibt und wenn zudem genau definiert ist, zu welchem Zweck dies geschieht. Städte und Gemeinden müssen sich an die Vorgaben der Länder und des Bundes halten. Auch wenn es darum geht, zu welchem Zeitpunkt, wie lange und auf welche Art die Videokameras Aufnahmen machen. Gibt es keine solche Gesetzesgrundlage, muss auf die Überwachung per Video verzichtet werden. Darüber hinaus ist immer abzuwägen, ob der Einsatz der Kameras in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Die Gemeinden müssen entscheiden, ob die Aufnahmen so wichtig sind, dass sie es rechtfertigen, in die Privatsphäre der Menschen einzugreifen. Auch über alternative Methoden, mit denen man beispielsweise das gleiche Maß an Sicherheit erreichen kann, muss nachgedacht werden. Seien es zum Beispiel Baumaßnahmen für einen besseren Überblick über einen bestimmten Platz oder der Einsatz von Sicherheitsdiensten. Erst wenn man zu dem Schluss kommt, dass es keine Alternativen gibt und dass der Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt ist, dann dürfen Kameras eingesetzt werden.

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger muss stets ersichtlich sein, dass sie sich in einem Bereich aufhalten, der von Videokameras überwacht wird. Zu diesem Zweck müssen deutlich erkennbare Hinweisschilder angebracht werden, die zum einen auf die Kamera hinweisen und zum anderen auch darüber informieren, wer für die Videoaufzeichnung verantwortlich ist. Dies muss geschehen, damit alle Bürgerinnen und Bürger wissen, wer ihre Fragen zu dem Einsatz der Videokameras beantworten kann. Darüber hinaus dürfen die Filme auch nicht unbegrenzt gespeichert werden. Meistens ist das nur für ein paar Tage zulässig. Im Anschluss sind die Aufnahmen zu löschen – und zwar automatisch. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie tatsächlich gebraucht werden, um einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Eine längere Speicherung ohne bestimmten Anlass, etwa in einem Archiv, ist keinesfalls erlaubt. Damit soll unterbunden werden, dass Bewegungsprofile von Bürgerinnen und Bürgern erstellt werden können.

Recht auf Auskunft und auf Löschung

Fühlt man sich von einer Überwachungskamera im öffentlichen Raum gestört, eingeschränkt oder überwacht, weil man vermutet, dass Bilder von einem ohne rechtliche Grundlage gespeichert werden, kann man sein Recht auf Auskunft nutzen, indem man zunächst einmal nachfragt, ob, wie und welche Daten von einem gespeichert werden. Ist man der Meinung, dass diese Speicherung der Daten nicht rechtens ist, kann man verlangen, dass diese Daten gelöscht werden. Schließlich kann man sich auch an die jeweilige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden, falls man denkt, dass Aufnahmen unrechtmäßig gemacht und gespeichert werden.

Aufgaben der Kommunen

Übrigens müssen die Kommunen auch bestimmten technischen Erfordernissen gerecht werden. So müssen die IT-Systeme, die mit der Kamera verbunden sind, unbedingt vor Manipulationen geschützt sein. Außerdem dürfen die Kameras nur erfassen, was absolut notwendig ist. Auch mit der Datenschutzfolgenabschätzung müssen die Kommunen sich im Vorfeld der Videoaufnahmen befassen. Sie sollten in diesem Zusammenhang unbedingt exakt dokumentieren, aus welchen Gründen diese Maßnahme als erforderlich angesehen wird, mit welchen Risiken zu rechnen ist und wie die Kommune gedenkt, sich vor diesen Risiken zu schützen. Zudem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kamera im Sinne der ursprünglichen Absicht erfolgreich eingesetzt wird und ob ihr Einsatz nach wie vor nötig ist.

Sie haben Fragen zum Thema Videoüberwachung im öffentlichen Raum?

Kommen Sie bitte auf uns zu, um Ihre Fragen zu klären. Sie erreichen uns am besten telefonisch unter 09122 6937302 oder mit Ihrer Nachricht!

Ihr Team von Datenschutz Prinz