Newsletter ohne Einwilligung – geht das?
Viele Unternehmen kennen das Problem: Ein Kunde registriert sich für einen Dienst oder legt ein Nutzerkonto an. Darf das Unternehmen anschließend Werbe-E-Mails oder Newsletter schicken?
Grundsätzlich gilt für E-Mail-Werbung: Vorher ist eine Einwilligung erforderlich.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Das sogenannte Soft Opt-in erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Werbung an bestehende Kunden, ohne dass eine zusätzliche Newsletter-Einwilligung eingeholt werden muss.
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stärkt diese Möglichkeit. Besonders interessant ist das für Unternehmen mit kostenlosen Nutzerkonten, Probezugängen und Freemium-Modellen.
Auch ein kostenloses Konto kann eine Kundenbeziehung seinIm Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, wann überhaupt ein „Verkauf" beziehungsweise eine Kundenbeziehung vorliegt.
Der EuGH stellt klar: Eine direkte Zahlung ist nicht immer notwendig.
Auch ein kostenloser Account kann ausreichen, wenn das Angebot Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsmodells ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Nutzer zunächst kostenlos registriert werden und später an kostenpflichtige Angebote herangeführt werden sollen.
Für digitale Geschäftsmodelle ist das relevant.
Ein Freemium-Angebot ist damit nicht automatisch außerhalb der Regeln zur Bestandskundenwerbung, nur weil der Nutzer zunächst kein Geld bezahlt.
Soft Opt-in bedeutet nicht: Newsletter sind immer erlaubtDie Entscheidung ist trotzdem kein Freibrief für Newsletter ohne Einwilligung.
In Deutschland müssen Unternehmen insbesondere die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG beachten.
Vereinfacht bedeutet das:
Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung erhoben worden sein.
Außerdem darf das Unternehmen grundsätzlich nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen werben.
Der Kunde muss bereits bei der Erhebung seiner E-Mail-Adresse deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Nutzung für Werbung jederzeit widersprechen kann.
Und dieser Widerspruch muss einfach und kostenlos möglich sein.
Das bedeutet in der Praxis: Soft Opt-in ersetzt nicht die saubere Gestaltung des Prozesses.
Auch informative Newsletter können Werbung seinUnternehmen sollten außerdem nicht allein auf den Inhalt eines Newsletters schauen.
Ein Newsletter kann überwiegend Informationen, Fachbeiträge oder Nachrichten enthalten und trotzdem als Direktwerbung gelten.
Entscheidend ist der Zweck.
Soll der Newsletter Nutzer beispielsweise zurück auf die Plattform bringen, die Nutzung des Angebots erhöhen oder langfristig einen kostenpflichtigen Vertrag fördern, kann ein kommerzieller Zweck vorliegen.
Die Bezeichnung als „Informationsnewsletter" schützt deshalb nicht automatisch vor den Anforderungen des Werberechts.
Keine zusätzliche DSGVO-Rechtsgrundlage?Besonders interessant ist ein weiterer Punkt der EuGH-Entscheidung.
Wenn die Voraussetzungen des Soft Opt-in erfüllt sind, ist für diesen Versand nicht zusätzlich eine weitere Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO erforderlich.
Das erleichtert die rechtliche Einordnung.
Unternehmen sollten daraus jedoch nicht schließen, dass Datenschutz keine Rolle mehr spielt. Die E-Mail-Adresse bleibt ein personenbezogenes Datum. Informationspflichten, Datensicherheit, Löschfristen und Betroffenenrechte müssen weiterhin berücksichtigt werden.
Was Unternehmen jetzt tun solltenWir empfehlen Unternehmen, bestehende Newsletter-Prozesse zu überprüfen:
- Herkunft der E-Mail-Adressen prüfen: Dokumentieren Sie, wann und in welchem Zusammenhang die Adresse erhoben wurde.
- Kundenbeziehung bewerten: Prüfen Sie auch bei kostenlosen Konten, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Kundenbeziehung besteht.
- Werbeinhalte vergleichen: Bewerben Sie nur eigene Produkte oder Dienstleistungen, die den bereits genutzten Leistungen ähnlich sind.
- Hinweis bei Erhebung kontrollieren: Der Kunde muss bereits beim Erfassen der E-Mail-Adresse über die Werbenutzung und sein Widerspruchsrecht informiert werden.
- Abmeldung testen: Jede Werbe-E-Mail sollte eine einfache und funktionierende Möglichkeit zum Widerspruch enthalten.
- Nachweise aufbewahren: Dokumentieren Sie, warum Sie sich im jeweiligen Prozess auf das Soft Opt-in stützen.
Datenschutz Prinz unterstützt Unternehmen dabei, Newsletter-Anmeldungen, Bestandskundenwerbung und Registrierungsprozesse zu überprüfen.
Dabei betrachten wir Datenschutz und Wettbewerbsrecht gemeinsam. Denn ein technisch funktionierender Newsletter-Prozess ist noch nicht automatisch ein rechtssicherer Newsletter-Prozess.
Fazit: Soft Opt-in wird interessanter – bleibt aber eine AusnahmeDie EuGH-Entscheidung schafft mehr Spielraum für Unternehmen mit kostenlosen Nutzerkonten und Freemium-Modellen.
Das Soft Opt-in für Newsletter kann auch dort relevant sein, wo Kunden zunächst kein Geld bezahlen.
Die Voraussetzungen bleiben jedoch streng.
Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob Sie eine E-Mail-Adresse besitzen. Prüfen Sie, warum Sie sie erhalten haben, was Sie bewerben und ob der Kunde von Anfang an transparent über die Werbenutzung informiert wurde.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz