… hilft ein neuer Leitfaden
Mit dem neuen Leitfaden des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, kurz EDÖB, liegt allen Bundesorganen, die personenbezogene Daten in der Schweiz verarbeiten, ein Merkblatt vor, das bei der Planung und Durchführung von Datenverarbeitungen, bei denen online auf Personendaten zugegriffen wird, eine wertvolle Unterstützung sein kann. Gerade bei Onlinezugriffen auf personenbezogene Daten können die Rechte der Betroffenen sehr beeinträchtigt werden. Grund genug für den Schweizer Beauftragten, das neue Merkblatt herauszugeben.
Personendaten besonders schützenswert
Bundesorgane müssen in der Schweiz Onlinezugriffe auf personenbezogene Daten, in der Schweiz nutzt man hierfür den Begriff Personendaten, rechtzeitig planen und begründen. Dabei müssen sie das Bundesgesetz über den Datenschutz, kurz DSG, berücksichtigen und zudem gegenüber den Genehmigungsbehörden dokumentieren, dass die Forderungen des DSG erfüllt werden. Allein mit der Digitalisierung in der Verwaltung lassen sich Onlinezugriffe nicht rechtfertigen. Die Zugriffe müssen darüber hinaus einige Anforderungen erfüllen:
- Entsprechend dem Legalitätsprinzip wird von den gesetzlichen Regeln eine ausreichende Bestimmtheit verlangt.
- Je nachdem, wie sensibel die Daten sind, sind solche Regeln in Gesetzen oder Verordnungen niederzulegen.
- Die Rechtsgrundlagen müssen Aufschluss darüber geben, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und einer fremden Behörde der Zugriff ausschließlich auf solche ausgesuchten Kategorien von Daten gewährt wird, wie sie für deren ausreichend definierte Zwecke von Bedeutung sind.
- Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, dass der Onlinezugang notwendig ist, weil die Aufgaben der fremden Behörde ansonsten dazu führen würden, dass diese gehäuft um Amtshilfe ersuchen müsste – sei es teilautomatisiert oder manuell.
Folgenabschätzung
Weil im Rahmen des online stattfindenden Datentransfers zu erwarten ist, dass sehr viele Daten übertragen werden und weil diese Daten außerdem in besonderem Maße schützenswert sind, muss eine Folgenabschätzung im Sinne des Datenschutzes erstellt werden.
Mehr Infos zur Sachlage in der Schweiz
Wenn Sie weitere Infos zu der Situation in der Schweiz wünschen, kommen Sie bitte gern auf uns zu. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin per Telefon unter 09122 6937302 oder senden Sie uns Ihre Nachricht. Wir freuen uns in jedem Fall auf das Gespräch mit Ihnen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz