Von Andrea prinz auf Donnerstag, 24. April 2025
Kategorie: Datenschutz

Warum Geschäftsführer nicht als Datenschutzbeauftragte fungieren sollten

Die Bestellung eines Geschäftsführers zum Datenschutzbeauftragten (DSB) ist ein häufig diskutiertes Thema im Datenschutzrecht. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, potenzielle Interessenkonflikte und mögliche Alternativen für Unternehmen.

Rechtliche Grundlagen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt in Artikel 38 Absatz 6, dass ein DSB andere Aufgaben und Pflichten übernehmen darf, sofern diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Dies bedeutet, dass eine Person nicht gleichzeitig DSB sein sollte, wenn sie in ihrer anderen Funktion über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet.

Interessenkonflikte bei Geschäftsführern als DSB

Ein Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die strategische Ausrichtung und operative Führung des Unternehmens. Als DSB müsste er jedoch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen Verstöße ergreifen. Diese Doppelrolle führt zu einem klassischen Interessenkonflikt:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit betont, dass Mitglieder der Geschäftsleitung aufgrund ihrer Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sich nicht wirksam selbst kontrollieren können. 

Praxisbeispiele und Konsequenzen

In der Praxis gab es bereits Fälle, in denen Unternehmen aufgrund von Interessenkonflikten hohe Bußgelder zahlen mussten. Beispielsweise verhängte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Bußgeld von 525.000 Euro gegen ein Unternehmen, dessen interner DSB gleichzeitig Geschäftsführer von zwei Gesellschaften war, die personenbezogene Daten verarbeiteten. 

Empfehlungen für Unternehmen

Um Interessenkonflikte zu vermeiden und den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:


Die Bestellung eines Geschäftsführers zum Datenschutzbeauftragten ist aufgrund der inhärenten Interessenkonflikte nicht empfehlenswert und kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wer die Rolle des DSB übernimmt, um die Unabhängigkeit und Effektivität der Datenschutzüberwachung sicherzustellen.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: BayLDA Tätigkeitsbericht 2024