Von Andrea prinz auf Sonntag, 07. Dezember 2025
Kategorie: Datenschutz

Wenn Wohnungslosigkeit und Datenschutz zusammentreffen: Was Vermieter und Behörden beachten sollten

In Nordrhein-Westfalen steigt die Zahl der Menschen, die ihre Wohnung verlieren. Das Sozialministerium meldet einen neuen Höchststand. Ein häufiger Grund: Mietschulden führen zu Kündigungen, oft folgt Räumung, dann droht Obdachlosigkeit. Doch wie weit dürfen Vermieter oder Sozialbehörden gehen, wenn sie Mietrückstände melden oder übermitteln wollen? Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat dazu klare Regeln ausgearbeitet. Hier erfährst du, wann Datenweitergaben erlaubt sind – und wie Datenschutz und Fürsorge zusammen funktionieren.

Wie steht's um die Situation in NRW?

Die Lage ist ernst: Viele Mieter:innen können nicht mehr regelmäßig ihre Miete zahlen. Besonders in Ballungsgebieten mit knappem Wohnraum wird die Situation zunehmend schwierig. Kündigungen aufgrund ausbleibender Mietzahlungen nehmen zu. Manche Menschen erhalten zu spät Hilfe – oft erst mit der Räumungsklage. Das bedeutet für sie ein hohes Risiko, ihre Wohnung zu verlieren.

Deshalb kommt die Diskussion auf: Könnten Vermieter Daten bereits früher an Sozialbehörden weitergeben – etwa bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, um Betroffenen schneller helfen zu können?

Datenschutz und Datenweitergabe: Was ist erlaubt?

Die Datenschutzbehörde in NRW erklärt, dass das möglich ist – aber nur unter engen Bedingungen. Es muss jeweils geprüft werden, ob eine Datenweitergabe gerechtfertigt ist. Im Datenschutzrecht nennt man das „berechtigtes Interesse". Hier ein Überblick, wann Vermieter:innen Daten über Mietrückstände weitergeben dürfen:

Kriterien, die erfüllt sein müssen

  1. Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung müssen vorliegen. Es muss klar sein, dass Mietschulden groß genug sind und über längere Zeit angefallen sind.
  2. Vorwarnung: Vermieter:innen müssen die betroffene Person schriftlich darüber informieren, dass bei weiterem Ausbleiben der Zahlungen eine Meldung an soziale Stellen erfolgen wird – und dass ein Widerspruch möglich ist. Eine angemessene Frist (mindestens zwei Wochen) muss eingeräumt werden.
  3. Keine Reaktion: Wenn die Mieter:in in der gesetzten Frist nicht widerspricht.
  4. Hinweise auf Hilfsangebote: Die Mieter:in muss über staatliche Hilfe zur Wohnungssicherung informiert worden sein – mindestens einmal und nachweislich.
  5. Dokumentation: Alles muss nachvollziehbar festgehalten werden: Mahn­schreiben, Hinweise auf Unterstützung.
  6. Soziale Notlage muss möglich sein: Vermieter:innen dürfen nur dann über eine Meldung nachdenken, wenn ihnen Gründe bekannt sind, dass die Mietrückstände nicht einfach durch Verschulden, sondern durch Notlage auftreten.
  7. Keine Doppelmeldungen / vorhandene Hilfen: Wenn bereits Kontakt mit Sozialbehörden besteht oder eine andere Wohnung in Aussicht steht, darf nicht erneut gemeldet werden.
  8. Keine andere Lösung ersichtlich: Wenn örtliche Sozialbehörden trotz Hinweisen nicht gehandelt haben, dürfen auch dann keine weiteren Daten übermittelt werden.

Für welche Daten gilt das?

Daten, die übermittelt werden dürfen, sind insbesondere:


Weniger ist mehr: Es dürfen nicht mehr Daten weitergegeben werden als nötig. Die Datenschutzbehörde betont, dass Sensibilität wichtig ist – besonders bei Menschen mit finanziellen Sorgen.

Warum diese Regeln wichtig sind

Vorschlag für gesetzliche Klarheit

Die Landesbeauftragte für Datenschutz empfiehlt, dass das Land NRW eine Bundesratsinitiative startet. Ziel: eine klare gesetzliche Regelung, die festschreibt, unter welchen Bedingungen Vermieter:innen Daten der Mieter:innen rechtssicher an Sozialbehörden weitergeben dürfen. Damit sollen Unsicherheiten beseitigt werden und sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen Planungssicherheit bekommen.

Praxisbeispiel: So könnte ein Vorgehen aussehen

Man kann sich vorstellen, wie ein konkreter Ablauf aussehen könnte:

  1. Vermieter mahnt Mietrückstände schriftlich und informiert über Unterstützungsangebote.
  2. Erhält der Vermieter keine Rückmeldung, erinnert er die Mieter:in nochmals schriftlich, dass er sich an die Sozialbehörde wenden wird, wenn keine Zahlung erfolgt.
  3. Wird der gesetzte Zeitraum überzogen und bleibt der Status unverändert, wertet Vermieter aus, ob das Interesse, die Daten weiterzugeben, berechtigt ist.
  4. Nur Name, Anschrift und Kündigungsdrohung werden übermittelt – keine zusätzlichen Privatinformationen.
  5. Falls bekannt, dokumentiert wird, dass Hilfsangebote gemacht wurden.
  6. Vermieter:innen prüfen, ob bereits Hilfe beantragt wurde oder Wohnmöglichkeit existiert.

Die Kombination aus Wohnungslosigkeit und Datenschutz ist kein Widerspruch. Datenschutz schützt Menschen auch in schwierigen Lebenssituationen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW zeigt: Datenweitergabe ist möglich – wenn sie sorgfältig und unter klaren Bedingungen geschieht. Damit kann Betroffenen schneller geholfen werden. Gleichzeitig sorgt gesetzliche Klarheit dafür, dass Vermieter:innen und Behörden ihre Rolle verantwortungsvoll wahrnehmen können.

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