Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat am 22. April 2022 Ihre Stellungnahme zu dem aktuellen Referentenentwurf vorgelegt. Die GFF sieht die Beachtung der folgenden Änderungen im Referentenentwurf:
§ 2 Der sachliche Anwendung ist zu eng und viele Hinweisgeber*innen würde somit der Schutz versagen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Einschränkung von bußgeldbewehrte Verstößen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 - 7 Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Diese sollte um weitere Rechtsverstöße ergänzt werden
Ebenfalls sollten Informationen über sonstiges erhebliches Fehlverhalten erfasst werden
§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten sollte begrenzt werden
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG-E
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG-E
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG-E
§ 16 Meldekanäle für interne Stellen & § 27 Meldekanäle für externe Stellen
§ 32 Offenlegung von Informationen
§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
$ 37 Schadensersatz nach Repressalien
Generell sollten noch 2 Punkte ergänzt werden:
- Unionsrechtlich gebotene Irrtumsregel für meldungsvorbereitende Informationsbeschaffung sollte ergänzt werden
Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte
Eure Andrea
Von Datenschutz Prinz
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