Der BvD hat zum 04. Mai 2022 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf HinSchG abgegeben. Eine kurze Zusammenfassung:
Es entstehen durch die Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
Eine Empfehlung zur Erstellung einer DSFA (Art. 35 DSGVO) wird empfohlen. Diese wurde bereits im Gesetzgebungsverfahrens des Patienten-Datenschutzgesetzes durchgeführt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- § 3 Abs. 8 HinSchG-E – die Definitionen sollten, um Verwirrungen zu vermeiden, auf die Definition in §26 Abs. 8 BDSG verwiesen werden.
§ 11 Dokumentation der Meldungen
- § 11 Abs. 5 HinSchG-E – die Löschfristen von 2 Jahren sollten an die einheitlichen Regelungen der DSGVO angepaßt werden
§ 14 Organisationsformen intern Meldestellen
- Der Datenschutzbeauftragte als Meldestelle geeignet
Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme des BvD
Eure Andrea
Von Datenschutz Prinz