Von Andrea prinz auf Montag, 30. Juni 2025
Kategorie: Datenschutz

Anforderungen an klare und deutliche Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Bestandskundenwerbung

Unternehmen nutzen häufig die Möglichkeit, ihre Bestandskunden per E-Mail über ähnliche Produkte oder Dienstleistungen zu informieren. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich ist. Allerdings müssen dabei klare gesetzliche Vorgaben beachtet werden, insbesondere hinsichtlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Erhebung der E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung: Die E-Mail-Adresse muss direkt im Rahmen eines Verkaufsprozesses vom Kunden erhalten worden sein.
  2. Verwendung der Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen: Die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen müssen denen ähneln, die der Kunde bereits erworben hat.
  3. Kein Widerspruch des Kunden gegen die Verwendung: Der Kunde darf der Nutzung seiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke nicht widersprochen haben.
  4. Klarer und deutlicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung: Der Kunde muss sowohl bei der Erhebung seiner E-Mail-Adresse als auch bei jeder Werbesendung deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Bedeutung des klaren und deutlichen Hinweises

Ein zentrales Element dieser Regelung ist der klare und deutliche Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Dieser Hinweis muss bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen und nicht erst in den Datenschutzhinweisen oder in späteren E-Mails versteckt sein. Ein bloßer Verweis in den Datenschutzhinweisen reicht nicht aus, um dieser Anforderung gerecht zu werden.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) betont in seinem Tätigkeitsbericht 2024, dass es nicht genügt, wenn der Hinweis auf das Widerspruchsrecht lediglich in den Datenschutzhinweisen oder in den versendeten E-Mails enthalten ist. Vielmehr ist ein klarer, deutlicher und unmittelbarer Hinweis bei der Erhebung der E-Mail-Adresse erforderlich.

Gerichtliche Entscheidungen

Das Landgericht Paderborn entschied am 12. März 2024 (Az.: 2 O 325/23), dass es nicht ausreichend ist, wenn in der Datenschutzerklärung ausgeführt wird, dass Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann, insbesondere wenn dieser Hinweis ohne textliche Hervorhebung in einem umfangreichen Schriftstück enthalten ist. Das Gericht forderte zudem die Bereitstellung eines anklickbaren bzw. ankreuzbaren Kästchens („Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken") bei der Datenerhebung.

Praktische Umsetzung für Unternehmen

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und mögliche Sanktionen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Direkter Hinweis bei Datenerhebung: Bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, beispielsweise während des Bestellprozesses, sollte ein klarer und deutlicher Hinweis auf die Verwendung der Adresse zu Werbezwecken erfolgen. Gleichzeitig muss auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
  2. Opt-out-Möglichkeit: Es sollte eine einfache Möglichkeit zum sofortigen Widerspruch angeboten werden, beispielsweise durch ein anklickbares oder ankreuzbares Kästchen mit der Option „Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken".
  3. Hinweis in jeder Werbe-E-Mail: Jede versendete Werbe-E-Mail sollte einen klaren Hinweis auf das Widerspruchsrecht enthalten, idealerweise in Form eines gut sichtbaren Abmeldelinks.
  4. Unverzügliche Umsetzung des Widerspruchs: Eingehende Widersprüche sollten umgehend bearbeitet und die betroffenen E-Mail-Adressen aus dem Verteiler entfernt werden, um weitere Zusendungen zu verhindern.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Bestandskundenwerbung per E-Mail erfordert besondere Aufmerksamkeit, insbesondere hinsichtlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht. Ein klarer und deutlicher Hinweis bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse sowie die Bereitstellung einfacher Opt-out-Möglichkeiten sind unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Kunden zu erhalten.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: BayLDA Tätigkeitsbericht 2024