Was passiert mit personenbezogenen Daten, wenn ein Mensch stirbt? Diese Frage beschäftigt viele Angehörige – besonders dann, wenn Zweifel am Umgang mit sensiblen Daten bestehen.
Ein aktuelles Urteil zeigt nun deutlich: Der Datenschutz nach der DSGVO gilt grundsätzlich nur für lebende Personen.
Worum ging es im konkreten Fall?In dem Fall ging es um die Daten einer verstorbenen Frau. Ihre Witwe vermutete, dass medizinische Informationen ohne Einwilligung weitergegeben wurden.
Sie wandte sich deshalb an die Datenschutzbehörde und wollte gegen die Datenverarbeitung vorgehen. Doch die Behörden und Gerichte lehnten dies ab.
Der Grund:
Die Witwe selbst war nicht direkt betroffen – und konnte daher keine Rechte aus der DSGVO geltend machen.
Das zuständige Gericht stellte klar:
Das Beschwerderecht nach der DSGVO ist nicht vererbbar.
Das bedeutet:
- Datenschutzrechte enden mit dem Tod der betroffenen Person
- Angehörige können diese Rechte nicht übernehmen
- eine Beschwerde ist nur für lebende Betroffene möglich
Die DSGVO schützt ausdrücklich natürliche Personen. Gemeint sind damit lebende Menschen.
Das Gericht begründet dies unter anderem so:
- Datenschutz schützt die persönliche Selbstbestimmung
- dieses Recht ist eng an die Person gebunden
- mit dem Tod endet diese persönliche Rechtsposition
Auch der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einen umfassenden Datenschutz über den Tod hinaus einzuführen.
Bedeutet das: Kein Schutz nach dem Tod?Nein – ganz ohne Schutz sind Daten Verstorbener nicht.
Auch wenn die DSGVO nicht mehr gilt, greifen andere Regelungen:
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- der Schutz der Menschenwürde
- besondere gesetzliche Vorschriften, z. B. im Gesundheitsbereich
Diese Regeln sorgen dafür, dass mit den Daten Verstorbener respektvoll und verantwortungsvoll umgegangen wird.
Was bedeutet das für Angehörige?Für Hinterbliebene ist das Urteil wichtig:
- Sie können sich nicht auf die DSGVO berufen
- sie haben kein eigenes Beschwerderecht nach Datenschutzrecht
- sie müssen andere rechtliche Wege nutzen
Das kann zum Beispiel über:
- erbrechtliche Ansprüche
- vertragliche Regelungen
- oder allgemeine Persönlichkeitsrechte erfolgen
Auch für Unternehmen und Einrichtungen hat die Entscheidung Konsequenzen:
- DSGVO-Pflichten gelten nur für lebende Personen
- dennoch bleibt ein sorgfältiger Umgang mit Daten erforderlich
- sensible Informationen sollten weiterhin geschützt werden
Besonders im Gesundheitsbereich oder bei digitalen Nachlässen ist Vorsicht geboten.
Warum das Thema immer wichtiger wirdMit der zunehmenden Digitalisierung entstehen immer mehr Daten – auch über den Tod hinaus:
- E-Mail-Konten
- Social-Media-Profile
- Gesundheitsdaten
- Vertragsdaten
Die Frage, wer darauf zugreifen darf und wie damit umzugehen ist, wird daher immer relevanter.
Das Urteil macht deutlich:
Datenschutz im Sinne der DSGVO endet mit dem Tod.
Wichtig ist jedoch:
- Daten Verstorbener sind nicht schutzlos
- andere rechtliche Regelungen greifen weiterhin
- ein respektvoller Umgang bleibt Pflicht
Datenschutz schützt in erster Linie die Lebenden – doch der verantwortungsvolle Umgang mit Daten endet nicht mit dem Tod.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz