Was passiert mit personenbezogenen Daten, wenn ein Mensch stirbt? Diese Frage beschäftigt viele Angehörige – besonders dann, wenn Zweifel am Umgang mit sensiblen Daten bestehen.
Ein aktuelles Urteil zeigt nun deutlich: Der Datenschutz nach der DSGVO gilt grundsätzlich nur für lebende Personen.
Worum ging es im konkreten Fall?In dem Fall ging es um die Daten einer verstorbenen Frau. Ihre Witwe vermutete, dass medizinische Informationen ohne Einwilligung weitergegeben wurden.
Sie wandte sich deshalb an die Datenschutzbehörde und wollte gegen die Datenverarbeitung vorgehen. Doch die Behörden und Gerichte lehnten dies ab.
Der Grund:
Die Witwe selbst war nicht direkt betroffen – und konnte daher keine Rechte aus der DSGVO geltend machen.
Das zuständige Gericht stellte klar:
Das Beschwerderecht nach der DSGVO ist nicht vererbbar.
Das bedeutet:
Die DSGVO schützt ausdrücklich natürliche Personen. Gemeint sind damit lebende Menschen.
Das Gericht begründet dies unter anderem so:
Auch der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einen umfassenden Datenschutz über den Tod hinaus einzuführen.
Bedeutet das: Kein Schutz nach dem Tod?Nein – ganz ohne Schutz sind Daten Verstorbener nicht.
Auch wenn die DSGVO nicht mehr gilt, greifen andere Regelungen:
Diese Regeln sorgen dafür, dass mit den Daten Verstorbener respektvoll und verantwortungsvoll umgegangen wird.
Was bedeutet das für Angehörige?Für Hinterbliebene ist das Urteil wichtig:
Das kann zum Beispiel über:
Auch für Unternehmen und Einrichtungen hat die Entscheidung Konsequenzen:
Besonders im Gesundheitsbereich oder bei digitalen Nachlässen ist Vorsicht geboten.
Warum das Thema immer wichtiger wirdMit der zunehmenden Digitalisierung entstehen immer mehr Daten – auch über den Tod hinaus:
Die Frage, wer darauf zugreifen darf und wie damit umzugehen ist, wird daher immer relevanter.
Das Urteil macht deutlich:
Datenschutz im Sinne der DSGVO endet mit dem Tod.
Wichtig ist jedoch:
Datenschutz schützt in erster Linie die Lebenden – doch der verantwortungsvolle Umgang mit Daten endet nicht mit dem Tod.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz
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