Von Andrea prinz auf Mittwoch, 10. Dezember 2025
Kategorie: Datenschutz

Datenschutzfehler beim BEM-Verfahren: Arbeitgeber haften auch für Fehler externer Dienstleister

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll Beschäftigte nach längerer Krankheit beim Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag unterstützen. Doch neben arbeitsrechtlichen Vorgaben spielt auch der Umgang mit besonders sensiblen Gesundheitsdaten eine zentrale Rolle. Ein aktuelles Urteil zeigt: Fehler bei der datenschutzkonformen Durchführung des BEM – insbesondere durch externe Dienstleister – können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam wird.

Worauf das Gericht besonders geachtet hat

Ein Arbeitgeber hatte das BEM an einen externen Dienstleister ausgelagert. Dabei traten drei gravierende Fehler auf:

Die Folge: Die durchgeführte Kündigung wurde für unwirksam erklärt, weil das BEM nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Warum Datenschutz im BEM so kritisch ist

Beim BEM werden regelmäßig Gesundheitsdaten verarbeitet. Diese zählen nach der Datenschutz-Grundverordnung zur Gruppe der besonders schützenswerten Daten. Deshalb gelten hohe Anforderungen:


Fehlen diese Voraussetzungen, kann das gesamte BEM-Verfahren als fehlerhaft gelten – mit arbeitsrechtlichen Folgen.

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten 
1. Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber – auch bei externem BEM

Die Auslagerung an einen Dienstleister befreit nicht von der Pflicht, Datenschutzregeln einzuhalten. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Dienstleister rechtlich korrekt arbeitet – und dies dokumentiert ist.

2. Einladung und Datenschutzhinweise richtig gestalten

Einladungsschreiben zum BEM müssen mindestens folgende Angaben enthalten:


3. Dienstleister sorgfältig auswählen und kontrollieren

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Datenschutz im BEM ist mehr als eine Formalität. Fehler – auch wenn sie durch externe Dienstleister verursacht werden – fallen auf den Arbeitgeber zurück. Wer das BEM rechtssicher durchführen möchte, muss Transparenz, Einwilligung und klare Zuständigkeiten gewährleisten. Nur so kann das Verfahren seine arbeitsrechtliche Schutzwirkung entfalten.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz