Von Andrea prinz auf Dienstag, 11. November 2025
Kategorie: Datenschutz

Datenübermittlung in Drittländer bei medizinischer Forschung – was Sie wissen sollten

Bei internationalen Forschungskooperationen entstehen häufig Transfers personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR („Drittländer"). Gerade in der medizinischen Forschung ist dies relevant – etwa für genetische Analysen, biomedizinische Studien oder klinische Forschung mit Partnern im Ausland. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat deshalb Anwendungshinweise veröffentlicht, die helfen sollen, gesetzliche Anforderungen umzusetzen und Risiken zu minimieren.

Nachfolgend finden Sie eine verständliche Zusammenfassung dieser Hinweise – mit Fokus auf Praxisrelevanz und Umsetzung.

Warum besondere Regelungen?

Ein Drittlandtransfer von personenbezogenen Daten berührt mehrere Schutzinteressen und rechtliche Vorgaben:


Die Anwendungshinweise der DSK spezifizieren, wie Verantwortliche und Forschungsinstitutionen diese rechtlichen Anforderungen bei Drittlandübermittlungen praktisch erfüllen können.

Zwei-Stufen-Prüfung – verpflichtend bei allen Transfers

Die DSK betont: Jede Datenübermittlung an ein Drittland muss in zwei Stufen geprüft werden.

  1. Erste Stufe – allgemeine Rechtsgrundlage prüfen
    • Es ist zu klären, ob eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Art. 6 DSGVO (bspw. Einwilligung) besteht.
    • Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) ist zusätzlich die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 zu prüfen.
    • Grundsatz der Datenminimierung: Es muss geprüft werden, ob mit weniger Daten oder anonymisierten Daten der gleiche Forschungszweck erreicht werden kann.
  2. Zweite Stufe – Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO (Art. 44 ff.)
    • Gibt es einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für das Drittland?
    • Falls nein, sind geeignete Garantien erforderlich (z. B. Standardvertragsklauseln) und ggf. Ergänzungsmaßnahmen („supplementary measures").
    • In Ausnahmefällen kann auf Ausnahmetatbestände (Art. 49 DSGVO) zurückgegriffen werden – allerdings unter engen Voraussetzungen.

Besonderheiten bei Broad Consent und medizinischen Daten

In der medizinischen Forschung wird oft der sogenannte Broad Consent genutzt – das heißt eine breit formulierte Einwilligung, die flexibel zukünftige Forschung zulassen soll.

Die DSK weist darauf hin:


Garantien und Maßnahmen nach Kapitel V DSGVO

Wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, müssen geeignete Garantien getroffen werden:


Die DSK betont, dass diese Maßnahmen nicht rein formell sein dürfen – sie müssen wirksam konzipiert und umgesetzt sein.

Informationspflichten gegenüber Betroffenen

Gemäß der DSGVO müssen Betroffene über geplante Datenübermittlungen in Drittländer informiert werden:

Die DSK hat zu diesem Zweck eine Anlage mit konkreten Empfehlungen formuliert, wie solche Informationen gestaltet werden können (z. B. verständliche Texte, Stichpunkte, Hinweise auf Rechte der Betroffenen).

Ausnahmen bei Drittlandübermittlungen

In einigen Fällen erlaubt die DSGVO Übermittlungen auch ohne andere Garantien:


Diese Ausnahmen sind ausschließlich restriktiv zu nutzen und rechtlich gut zu begründen.

Vorteile dieser Anwendungshinweise

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Anwendungshinweise der DSK zeigen: Drittlandübermittlungen in der medizinischen Forschung sind möglich – aber nur mit sorgfältiger Prüfung, klaren Garantien und transparenter Kommunikation.

Für Ihre Praxis heißt das:


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Ihr Team von Datenschutz Prinz