Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 Datenschutzgrundverordnung
Artikel 39 der Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO, definiert die Aufgaben, die Datenschutzbeauftragte mindestens zu erfüllen haben:
- Datenschutzbeauftragte müssen sowohl die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen als auch Auftragsverarbeiter sowie deren Beschäftigte, die für die Datenverarbeitung zuständig sind, über ihre Pflichten unterrichten und beraten. Zum einen ist dabei die DSGVO zu berücksichtigen, zum anderen die auf den Datenschutz bezogenen Verordnungen der EU und der jeweiligen Mitgliedsstaaten.
- Datenschutzbeauftragte haben verschiedenen Bereiche zu überwachen:
- Die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO,
- von anderen Datenschutzverordnungen der EU und ihrer Mitgliedstaten
- sowie der Strategien, die von den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern umgesetzt werden, um personenbezogene Daten zu schützen
- Die Zuweisung von Zuständigkeiten
- Die Sensibilisierung sowie die Schulung der Mitarbeitenden, die an den Verarbeitungsvorgängen und an deren Überprüfung beteiligt sind
- Gemäß Artikel 35 DSGVO beraten die Datenschützer auf entsprechende Anfrage zu Fragen der Datenschutz-Folgenabschätzung sowie zur Überwachung von deren Durchführung.
- Zudem arbeiten die Datenschützer mit den Aufsichtsbehörden zusammen.
- Datenschutzbeauftragte sind außerdem die Anlaufstelle der Aufsichtsbehörde, wenn es um Fragen geht, die mit der Datenverarbeitung im Zusammenhang stehen. Diese Aufgabe übernehmen sie – entsprechend Artikel 36 – auch, wenn es um Konsultationen im Vorfeld der Datenverarbeitung geht oder gegebenenfalls um die Beratung zu sonstigen in diesem Kontext relevanten Fragen.
Risiken beachten
Eine wichtige Aufgabe ist zudem, dass die Datenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer Aufgaben immer die Risiken beachten und berücksichtigen müssen, die mit den Vorgängen der Datenverarbeitung einhergehen. Dabei ist der Art, dem Umfang, den Umständen und den Verarbeitungszwecken Rechnung zu tragen.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
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