Artikel 39 Datenschutzgrundverordnung
Artikel 39 der Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO, definiert die Aufgaben, die Datenschutzbeauftragte mindestens zu erfüllen haben:
Risiken beachten
Eine wichtige Aufgabe ist zudem, dass die Datenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer Aufgaben immer die Risiken beachten und berücksichtigen müssen, die mit den Vorgängen der Datenverarbeitung einhergehen. Dabei ist der Art, dem Umfang, den Umständen und den Verarbeitungszwecken Rechnung zu tragen.
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