Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht spezielle Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vor. Diese beinhalten Ausnahmen von Grundsätzen wie der Zweckbindung (Art. 5 DS-GVO), der Informationspflicht (Art. 14 DS-GVO) oder dem Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO). Um diese Privilegierungen in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Verarbeitung tatsächlich wissenschaftlichen Forschungszwecken dient.
Was versteht die DS-GVO unter „wissenschaftlichen Forschungszwecken"?Nach Erwägungsgrund 159 der DS-GVO umfasst der Begriff:
- Grundlagenforschung, angewandte Forschung und technologische Entwicklung,
- privat finanzierte Forschung,
- Forschung, die dem sozialen Fortschritt, wirtschaftlichem Wachstum oder der öffentlichen Daseinsvorsorge dient.
Wichtig: Begleitende wirtschaftliche Interessen schließen die Einstufung als wissenschaftliche Forschung nicht aus, solange ein gesellschaftlicher Nutzen verfolgt wird.
Kriterien für wissenschaftliche ForschungszweckeDie Datenschutzaufsichtsbehörden haben folgende Kriterien definiert, die für eine Einstufung als wissenschaftliche Forschung erfüllt sein müssen:
- Methodisches und systematisches Vorgehen
Wissenschaftliche Forschung erfordert strukturierte und nachvollziehbare Methoden, angepasst an die jeweiligen Fachstandards. - Erkenntnisgewinn
Ziel der Forschung muss es sein, neue Erkenntnisse zu generieren. Reine Anwendung vorhandener Erkenntnisse oder Methoden zu administrativen Zwecken (z. B. Werbung) fällt nicht darunter. - Nachprüfbarkeit
Forschungsergebnisse müssen dokumentiert und überprüfbar sein. Eine vollständige Geheimhaltung, die die Überprüfung durch die Fachgemeinschaft systematisch ausschließt, widerspricht wissenschaftlichen Standards.
Ausnahme: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können eine Veröffentlichung im Einzelfall einschränken. - Unabhängigkeit und Selbstständigkeit
Forschung muss frei von direkter Einflussnahme durch Auftraggeber sein. Eine Weisungsgebundenheit darf die wissenschaftliche Autonomie nicht beeinträchtigen. - Gemeinwohlinteresse
Forschung muss auf einen gesellschaftlichen Nutzen abzielen. Eine Privilegierung ist nicht gerechtfertigt, wenn ausschließlich kommerzielle oder individuelle Interessen verfolgt werden.
Die DS-GVO bringt den Datenschutz (Art. 8 GRCh) und die Forschungsfreiheit (Art. 13 GRCh) in Einklang. Einschränkungen des Datenschutzes zugunsten der Forschung sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen und den Wesensgehalt der Grundrechte achten.
AusblickDer Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) arbeitet an ergänzenden Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „wissenschaftliche Forschungszwecke". Diese sollen die hier dargelegten Kriterien präzisieren und ergänzen.
Die DS-GVO ermöglicht durch ihre privilegierenden Regelungen wichtige Erleichterungen für die wissenschaftliche Forschung. Gleichzeitig fordert sie klare Nachweise, dass eine Verarbeitung tatsächlich wissenschaftlichen Zwecken dient, insbesondere durch methodisches Vorgehen, gesellschaftlichen Nutzen und Unabhängigkeit.
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