Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht spezielle Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vor. Diese beinhalten Ausnahmen von Grundsätzen wie der Zweckbindung (Art. 5 DS-GVO), der Informationspflicht (Art. 14 DS-GVO) oder dem Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO). Um diese Privilegierungen in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Verarbeitung tatsächlich wissenschaftlichen Forschungszwecken dient.
Was versteht die DS-GVO unter „wissenschaftlichen Forschungszwecken"?Nach Erwägungsgrund 159 der DS-GVO umfasst der Begriff:
Wichtig: Begleitende wirtschaftliche Interessen schließen die Einstufung als wissenschaftliche Forschung nicht aus, solange ein gesellschaftlicher Nutzen verfolgt wird.
Kriterien für wissenschaftliche ForschungszweckeDie Datenschutzaufsichtsbehörden haben folgende Kriterien definiert, die für eine Einstufung als wissenschaftliche Forschung erfüllt sein müssen:
Die DS-GVO bringt den Datenschutz (Art. 8 GRCh) und die Forschungsfreiheit (Art. 13 GRCh) in Einklang. Einschränkungen des Datenschutzes zugunsten der Forschung sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen und den Wesensgehalt der Grundrechte achten.
AusblickDer Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) arbeitet an ergänzenden Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „wissenschaftliche Forschungszwecke". Diese sollen die hier dargelegten Kriterien präzisieren und ergänzen.
Die DS-GVO ermöglicht durch ihre privilegierenden Regelungen wichtige Erleichterungen für die wissenschaftliche Forschung. Gleichzeitig fordert sie klare Nachweise, dass eine Verarbeitung tatsächlich wissenschaftlichen Zwecken dient, insbesondere durch methodisches Vorgehen, gesellschaftlichen Nutzen und Unabhängigkeit.
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