Inkrafttreten des TTDSG am 01. Dezember 2021

Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, tritt am heutigen Mittwoch, dem 01.12.2021 in Kraft. Es stellt primär die Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG - 2009/136/EG (die sogenannte ePrivacy-Richtlinie) in nationales Recht dar. Um Rechtssicherheit herzustellen, vereint das neue TTDSG die Datenschutzregelungen, die bisher im TMG (Telemediengesetz) sowie dem TKG (Telekommunikationsgesetz) festgesetzt waren, nun an einen Ort.

Im Zuges dieses Gesetzgebungsverfahrens erfolgte außerdem eine allgemeine Überarbeitung und Anpassung der bestehenden Datenschutz-Gesetzgebung in Deutschland an die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die überarbeitete Fassung vom TKG (neu: TKMoG) tritt auch am heutigen 01.12.2021 in Kraft. Mit dieser Modernisierung des TKG setzt Deutschland den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie RL EU 2018/1972) in nationales Recht um.

Eine der wenigen wirklich neuen inhaltlichen Regelungen im TTDSG betrifft Anbieter sogenannter nummernunabhängiger interpersonelle Kommunikationsdienste, welche nun auch zu den Telekommunikationsdiensten gezählt werden und so auch in den Geltungsbereich des TTDSG fallen. Dazu gehören „Over-the-top"(OTT)-Kommunikationsdienste, z.B. webgestützte E-Mail-Dienste oder auch Messenger-Dienste.

Der vorab schon wohl bekannteste Teil des neuen TTDSG ist §25 „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen". Hier werden Cookies, Tracking-Tools und andere solche Technologien behandelt: In diesem Paragrafen wird die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung geregelt. Betroffen sind davon nicht nur Webseiten und Apps, sondern eben auch jegliche Geräte oder Gegenstände mit einer Anbindung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, also PC, Smartphone, Smarthome-Geräte. Maßgeblich wird hierzu das WIE der Einwilligung der Nutzer zu den eben genannten verwendeten Technologien wie Cookies reguliert. Es werden hier keine neuen Anforderungen an die Zulässigkeit des Einsatzes von Cookies (oder ähnlichen Technologien), an die Wirksamkeit der Einwilligung zu solchen Technologien oder die Gestaltung eines Cookie-Banners gemacht. Dieser Paragraf beinhaltet jedoch das explizite Einwilligungserfordernis für Cookies und Co. mit nur zwei Ausnahmen:

1. Es muss keine Einwilligung für Cookies und andere Technologien eingeholt werden, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung zum Zweck der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz erfolgt.

2. Es muss keine Einwilligung eingeholt werden, wenn das Speichern von Informationen oder der Zugriff auf Informationen unbedingt erforderlich sind, damit ein Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann, z. B. den Warenkorb speichern.

§25 ist dabei technologieneutral formuliert, sodass zukünftige Techniken genauso mit eingeschlossen sind.

In Zukunft soll die Verwaltung solcher Einwilligungen über sogenannte PIMS erfolgen: Personal Information Management Services. Hier sollen Nutzer einmal ihre Einwilligungen abgeben oder eben verweigern und das PIMS-System leitet diese Informationen an die Webseiten und Apps usw. weiter, sodass nicht bei jeder Anwendung erneut eine Einwilligung abgefragt werden muss. In der Praxis gibt es noch keine zertifizierten Anbieter von solchen PIMS, auch muss die Bundesregierung erst noch per Rechtsverordnung die Zusammenarbeit aller dabei beteiligten Akteure festlegen. Dienste, die diese PIMS anbieten wollen, müssen ihre dahingehende Anerkennung beantragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird vorab die technischen und organisatorischen Anforderungen (TOMs) prüfen.

Das neue Gesetz enthält auch einen eigenen Bußgeldkatalog, der es dann möglich macht, bei Verstößen nach TTDSG und DSGVO geahndet zu werden.

Sobald auf europäischer Ebene die ePrivacy-Verordnung fertig verhandelt und verabschiedet ist, wird das TTDSG als Gesetz auf nationaler Ebene an diese Verordnung angepasst werden.

Eure Alena aus dem Datenschutz-Prinz-Team

Quellen:

https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/prax-praxishilfen-neustrukturierung/gdd-praxishilfe-ttdsg-im-ueberblick

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/05/20210528-gesetz-zum-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt-beschlossen.html

https://www.heise.de/hintergrund/Auslegungssache-49-Das-TTDSG-Alter-Datenschutz-in-neuen-Schaeuchen-6209436.html

https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/12834-ttdsg.html

https://www.datenschutz-notizen.de/datentag-2021-ist-die-einwilligung-im-netz-bald-ueberfluessig-2832086/

https://stiftungdatenschutz.org/veranstaltungen/unsere-veranstaltungen-detailansicht/ttdsg-einwilligungsverwaltung-234

Das TTDSG kommt: ein Überblick (datenschutz-praxis.de)

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Cookies und andere Datenschutz Leckereien: ANDRA -...
Datenschutzrechtliche Regelungen der Änderung des ...

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.