Von Andrea prinz auf Freitag, 20. Juni 2025
Kategorie: Datenschutz

Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger

Ab dem 6. Juni 2025 ist es nicht mehr möglich, nachträglich einen Stromversorger innerhalb von sechs Wochen nach Einzug zu wählen. Stattdessen wird automatisch der Grundversorger aktiv, wenn kein eigener Vertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet: Wer neu einzieht und nichts unternimmt, erhält Strom vom Grundversorger.

Damit Vermieter:innen und Verwalter:innen nicht auf unklaren Kosten sitzenbleiben und der Grundversorger seine Rechnungen richtig zustellen kann, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) am 28. Mai 2025 einen Beschluss gefasst. Dieser regelt, wann und wie Mieter:innendaten an den Grundversorger weitergegeben werden dürfen.

1. Hintergrund – Gesetzesänderung ab Juni 2025

Das Problem: Der Grundversorger weiß oft nicht, wer in der Wohnung wohnt. Deshalb müssen Vermieter:innen helfen, indem sie die Daten übermitteln – aber das muss rechtlich sauber erfolgen.

2. Was sagt der Beschluss?

3. Praktische Anleitung für Vermieter:innen und Verwalter:innen 

3.1 Info im Mietvertrag

3.2 Erinnerung kurz vor Übergabe

3.3 Datenübergabe am Übergabetag

3.4 Beleg und Transparenz

4. Vorteile für alle Beteiligten 
Vermieter:innen und Verwalter:innen Mieter:innen Grundversorger

5. Warum jetzt?

6. Nützliche Tipps für die Praxis

7. FAQ – Häufige Fragen

Muss der Vermieter immer melden?
Nein – nur wenn keine Rückmeldung erfolgt und es Einzugstag ist. Dann ist die Übermittlung erlaubt.

Ist das Pflicht?
Nicht gesetzlich, aber empfehlenswert, um rechtliche Klarheit und Versorgungssicherheit zu schaffen.

Welche Daten genau?
Nur Name, Adresse, Einzugsdatum – mehr nicht.

Telefonnummer oder E-Mail mitübermitteln?
Nicht nötig – Vermieter:innen übertragen nur das, was die Stromrechnung verlangt.

Darf man auch schon vor Übergabe melden?
Nein. Vorher besteht noch die Möglichkeit, selbst etwas zu wählen – daher ist das datenrechtlich nicht erlaubt.

9. Kompakt & Klar

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Ihr Team von Datenschutz Prinz