Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger
Ab dem 6. Juni 2025 ist es nicht mehr möglich, nachträglich einen Stromversorger innerhalb von sechs Wochen nach Einzug zu wählen. Stattdessen wird automatisch der Grundversorger aktiv, wenn kein eigener Vertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet: Wer neu einzieht und nichts unternimmt, erhält Strom vom Grundversorger.
Damit Vermieter:innen und Verwalter:innen nicht auf unklaren Kosten sitzenbleiben und der Grundversorger seine Rechnungen richtig zustellen kann, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) am 28. Mai 2025 einen Beschluss gefasst. Dieser regelt, wann und wie Mieter:innendaten an den Grundversorger weitergegeben werden dürfen.
1. Hintergrund – Gesetzesänderung ab Juni 2025- Bislang konnte man bis zu sechs Wochen nach Einzug noch selbst einen Stromanbieter wählen – rückwirkend für den Grundversorger-Zeitraum.
- Ab 6. Juni 2025 entfällt dieses Modell. Wer bis dahin keinen eigenen Vertrag hat, bekommt automatisch eine Rechnung vom Grundversorger.
Das Problem: Der Grundversorger weiß oft nicht, wer in der Wohnung wohnt. Deshalb müssen Vermieter:innen helfen, indem sie die Daten übermitteln – aber das muss rechtlich sauber erfolgen.
2. Was sagt der Beschluss?- Erweiterung der Datenübermittlung
Ab dem Tag der Wohnungsübergabe dürfen Vermieter:innen oder Verwalter:innen Datensätze (Name, Adresse, Einzugsdatum) an den Grundversorger weitergeben – wenn:- Die Mieter:innen vorab informiert wurden.
- Die Mieter:innen bis zur Übergabe keinen eigenen Stromvertrag abgeschlossen haben.
- Rechtliche Grundlage
Das berechtigte Interesse der Vermieter:innen/Verwalter:innen und des Grundversorgers wird anerkannt – um Rechnung und Zuordnung zu ermöglichen. Die Mieter:innen haben selbst den Strom anzumelden und können daher nicht geltend machen, ihre Daten sind nicht rechtsschutzwürdig geschützt. - Wann nicht vorher
Vor der offiziellen Wohnungsübergabe ist eine Datenübermittlung meist nicht zulässig – gerade weil dann noch genug Zeit besteht, selbst aktiv zu werden. - Informationspflicht
Schon beim Mietvertrag (oder kurz danach) muss klar mitgeteilt werden:„Wenn Sie bis zur Übergabe keinen eigenen Stromvertrag abschließen, geben wir Ihre Daten an den Grundversorger weiter."
Außerdem sollen Vermieter:innen Mieter:innen noch einmal aktiv fragen:- „Haben Sie schon selbst einen Stromvertrag?"
- „Oder wollen Sie sich selbst beim Grundversorger anmelden?"
- Formulierungsvorschlag
„Falls Sie bis zur Wohnungsübergabe keinen eigenen Stromvertrag abgeschlossen haben, melden wir Ihre Daten (Name, Adresse, Einzugsdatum) an den zuständigen Grundversorger." - Empfohlener Ort
Direkter Hinweis im Mietvertrag oder als separater Infobogen, der vom Mietvertrag flankiert wird.
- Kontaktaufnahme
Einige Tage vor Übergabe nochmals aktiv nachfragen:- „Haben Sie einen Vertrag mit einem Stromversorger?"
- Wenn nicht: „Bis Übergabe melden wir Ihre Daten an den Grundversorger, damit Sie Strom haben."
- Wenn keine Rückmeldung erfolgt:
- Übermittlung von Name, Adresse, Einzugsdatum an Grundversorger erfolgt.
- Damit ist rechtlich alles vorbereitet – Strom fließt ohne Unterbrechung.
- Dokumentationstipps:
- Den Hinweis schriftlich bestätigen lassen (Unterschrift, Datum).
- Notizen oder E-Mails speichern, die das Fragen und Informieren belegen.
- Sie vermeiden, dass Grundversorger sie für unbezahlten Strom in Regress nehmen.
- Das Verfahren ist rechtlich klar geregelt und sicher.
- Sie wissen von Anfang an, was passiert – und können bewusst selbst aktiv werden.
- Wer sich Zeit lässt, wird versorgt – und erhält keine böse Überraschung.
- Sie wissen sofort, mit wem sie einen Vertrag haben.
- Rechnungen können korrekt ausgestellt werden – ohne auf Personensuche zu gehen.
- Die Bundesnetzagentur hat im März 2024 den Weg frei gemacht – Satzungsgesetz §20a Energiewirtschaftsgesetz.
- Ab Juni 2025 sind Anpassungen in der Stromversorgung unumgänglich.
- Die DSK sorgt nun dafür, dass alles datenschutzrechtlich sauber bleibt – und schützt alle Beteiligten.
- Mietvertrag anpassen: Ganz klarer Hinweis zur Datenweitergabe.
- Checkliste vor Einzug:
- Nachfragen nach Vertrag oder Grundversorger-Wunsch.
- Festgelegter Termin, bis wann Rückmeldung erwartet wird.
- Vorlage für Übergabe: Formular für Name, Adresse, Einzugsdatum und Vermerk, dass informiert wurde.
- Transparenz schaffen: Kopie für Mieter:innen, Hinweis auf Datenschutz und Rechte.
Muss der Vermieter immer melden?
Nein – nur wenn keine Rückmeldung erfolgt und es Einzugstag ist. Dann ist die Übermittlung erlaubt.
Ist das Pflicht?
Nicht gesetzlich, aber empfehlenswert, um rechtliche Klarheit und Versorgungssicherheit zu schaffen.
Welche Daten genau?
Nur Name, Adresse, Einzugsdatum – mehr nicht.
Telefonnummer oder E-Mail mitübermitteln?
Nicht nötig – Vermieter:innen übertragen nur das, was die Stromrechnung verlangt.
Darf man auch schon vor Übergabe melden?
Nein. Vorher besteht noch die Möglichkeit, selbst etwas zu wählen – daher ist das datenrechtlich nicht erlaubt.
- Ab 6. Juni 2025 entfällt die Rückwirkfrist von sechs Wochen.
- Beschluss vom 28. Mai 2025 erlaubt die Datenweitergabe im berechtigten Interesse – aber unter strengen Regeln.
- Voraussetzungen:
- Information zur Übergabe
- Aktiv gefragt werden
- Nur bei Übergabe und ohne Rückmeldung Daten übermitteln
- Nutzen:
- Rechtssicherheit für Vermieter:innen
- Transparenz und Versorgungsschutz für Mieter:innen
- Reibungslose Rechnungstellung für Grundversorger
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