Von Andrea prinz auf Montag, 20. Oktober 2025
Kategorie: Datenschutz

Neuer Datenschutzentwurf in kirchlichen Mitarbeitervertretungen

In kirchlichen Einrichtungen soll die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) überarbeitet werden. Ein Entwurf sieht vor, dass der Datenschutz für Mitarbeitervertretungen künftig einen eigenen Paragraphen bekommt: § 26c. Viele Regelungen orientieren sich dabei stark am Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das für weltliche Betriebe gilt.

Kernpunkte des Entwurfs § 26c – drei Abschnitte

  1. Verantwortung und Einhaltung
    Die Mitarbeitervertretung muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzregeln einhalten. Wenn sie selbst Daten verarbeitet, ist der Dienstgeber (z. B. die kirchliche Einrichtung) der „Verantwortliche" im datenschutzrechtlichen Sinne.
  2. Unterstützung & Datenschutzkonzept
    Mitarbeitervertretung und Dienstgeber sollen sich gegenseitig helfen, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Außerdem ist eine explizite Pflicht vorgesehen: Die MAV (Mitarbeitervertretung) muss ein Datenschutzkonzept erstellen, das mit dem Dienstgeber abgestimmt wird.
  3. Verhältnis zum Datenschutzbeauftragten
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) hat Schweigepflicht über Informationen, die Rückschlüsse auf die interne Meinungsbildung der Mitarbeitervertretung zulassen. Auch darf er nicht über die Identität von Betroffenen oder Details sprechen, die auf bestimmte Personen hinweisen – es sei denn, diese Personen entbinden ihn gezielt von dieser Pflicht.

Unterschiede zum staatlichen Recht

Der Entwurf übernimmt viele Formulierungen aus dem BetrVG, bringt aber eigene Akzente:


Warum dieser Entwurf bedeutsam ist


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