In kirchlichen Einrichtungen soll die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) überarbeitet werden. Ein Entwurf sieht vor, dass der Datenschutz für Mitarbeitervertretungen künftig einen eigenen Paragraphen bekommt: § 26c. Viele Regelungen orientieren sich dabei stark am Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das für weltliche Betriebe gilt.
Kernpunkte des Entwurfs § 26c – drei Abschnitte - Verantwortung und Einhaltung
Die Mitarbeitervertretung muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzregeln einhalten. Wenn sie selbst Daten verarbeitet, ist der Dienstgeber (z. B. die kirchliche Einrichtung) der „Verantwortliche" im datenschutzrechtlichen Sinne. - Unterstützung & Datenschutzkonzept
Mitarbeitervertretung und Dienstgeber sollen sich gegenseitig helfen, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Außerdem ist eine explizite Pflicht vorgesehen: Die MAV (Mitarbeitervertretung) muss ein Datenschutzkonzept erstellen, das mit dem Dienstgeber abgestimmt wird. - Verhältnis zum Datenschutzbeauftragten
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) hat Schweigepflicht über Informationen, die Rückschlüsse auf die interne Meinungsbildung der Mitarbeitervertretung zulassen. Auch darf er nicht über die Identität von Betroffenen oder Details sprechen, die auf bestimmte Personen hinweisen – es sei denn, diese Personen entbinden ihn gezielt von dieser Pflicht.
Unterschiede zum staatlichen Recht
Der Entwurf übernimmt viele Formulierungen aus dem BetrVG, bringt aber eigene Akzente:
- Der neue Vorschlag ergänzt ausdrücklich die Pflicht zur Erstellung eines Datenschutzkonzepts – eine Klarstellung, die im BetrVG so nicht in dieser Form steht.
- Die Verschwiegenheitsregelung für den Datenschutzbeauftragten wird klarer gefasst: Es wird konkret benannt, welche Arten von Informationen nicht weitergegeben werden dürfen.
- Die Sprache ist näher an kirchlichem Umfeld angepasst (z. B. „Dienstgeber" statt „Arbeitgeber", „Mitarbeitervertretung" statt „Betriebsrat") – aber das rechtliche Gewicht bleibt ähnlich.
Warum dieser Entwurf bedeutsam ist
- Die neue Regelung zeigt, dass Datenschutz für Mitarbeitervertretungen in Kirche und kirchlichen Einrichtungen wichtiger werden soll.
- Ein verpflichtendes Datenschutzkonzept signalisiert: Datenschutz soll nicht nur ein Formalpunkt sein, sondern konkret umgesetzt werden.
- Die Schutzpflicht des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Mitarbeitervertretung stärkt die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der internen Prozesse.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz