Deutscher Rentenversicherung Bund – Stellungnahme zum HinSchG-E vom 13.04.2022

Der deutsche Rentenversicherung Bund hat am 05. Mai 2022 seine Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes abgegeben. Es wurden die folgenden Anmerkungen verschriftlicht:

§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

Es wurde festgestellt, dass dieser Entwurf ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts betrifft. Dies war in der Vorfassung noch nicht eindeutig, ob diese für jede Dienststelle notwendig sind oder eine zentrale Meldestelle ausreichend ist.

Daher wird davon ausgegangen, dass bei mehreren vorhandenen Dienststelle eines Rententrägers, welche von dem Rententräger betrieben werden, eine zentrale Meldestelle ausreichend ist. Dies würde zur Möglichkeit der Spezialisierung des Personals und einem bestmöglichen Umgang mit internen Meldungen geben.

§ 40 Bußgeldvorschriften

Aus dem Bußgeldkatalog ging nicht eindeutig hervor, ob die Androhung des Bußgeldes bis zu 100.000 Euro auch bei leichter Fahrlässigkeit begründet wird. Die Höhe erscheint unter Umständen existenzgefährdend hoch. Es könnte eine abgestufte Androhung eines Bußgeldes vorgeschlagen werden.

Hier geht es zu der Stellungnahme

Eure Andrea

Von Datenschutz Prinz 

Stellungnahme der ULA e. V. – Deutscher Führungskr...
Stellungnahme Blueprint for Free Speach zum HinSch...

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.