Entschädigung: EU-Gericht stärkt Schutz von Whistleblowern bei EU-Organe

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Entschädigung eines Whistleblowers durch das EU-Parlament markiert einen bedeutenden Schritt im Schutz von Hinweisgebern innerhalb der EU-Organe. Es zeigt, dass auch die EU-Institutionen selbst an die strengen Vorgaben der 2019 verabschiedeten Whistleblower-Richtlinie gebunden sind.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Fehlender Schutz durch das EU-Parlament:
    • Das Gericht entschied, dass das EU-Parlament nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um den Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.
    • Die Arbeitsfreistellung als einzige Schutzmaßnahme wurde als unzureichend bewertet.
  2. Verletzung der Vertraulichkeit:
    • Das Parlament hatte ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Status als Whistleblower offengelegt, was ihn zusätzlichen Risiken aussetzte.
  3. Entschädigung:
    • Der Whistleblower erhält 10.000 Euro als immateriellen Schadensersatz für erlittene Nachteile. Dies fällt deutlich geringer aus als die geforderten 200.000 Euro, da die Richter die Nichtverlängerung seines Vertrags als grundsätzlich gerechtfertigt ansahen.
  4. Verpflichtung der EU-Organe:
    • Die EU-Institutionen müssen sicherstellen, dass Hinweisgeber nicht durch mangelnden Schutz oder unzureichende Maßnahmen benachteiligt werden.


Auswirkungen und Bedeutung:

  • Stärkung der Whistleblower-Rechte:
    Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung eines umfassenden und wirksamen Schutzes für Hinweisgeber, insbesondere gegen Vergeltungsmaßnahmen wie Mobbing, Kündigung oder Rufschädigung.
  • Verbindlichkeit der Whistleblower-Richtlinie:
    Auch EU-Organe sind an die Vorgaben gebunden und müssen hohe Standards erfüllen, was interne Meldewege und Vertraulichkeit angeht.
  • Präzedenzwirkung:
    Das Urteil könnte dazu beitragen, dass Hinweisgeber innerhalb der EU-Institutionen und darüber hinaus mehr Vertrauen in Schutzmechanismen gewinnen.
  • Erweiterter rechtlicher Rahmen:
    Die Richtlinie ermöglicht Whistleblowern nicht nur die interne Meldung, sondern auch die Einschaltung externer Stellen oder der Medien bei besonderen Umständen.


Weiteres Vorgehen:

Das EU-Parlament hat die Möglichkeit, das Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzufechten. Es bleibt abzuwarten, ob die Institutionen daraufhin ihre Schutzmechanismen anpassen, um zukünftige Verstöße gegen die Richtlinie zu vermeiden.

Das Urteil ist ein starkes Signal, dass der Schutz von Whistleblowern ernstgenommen wird und Repressalien innerhalb der EU-Institutionen nicht toleriert werden.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz



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