Von Andrea prinz auf Montag, 04. Juli 2022
Kategorie: Whistleblowing Richtlinie

GFF Gesellschaft für Freiheitsrechte – Stellungnahme zum HinSchG-E vom 13. April 2022

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat am 22. April 2022 Ihre Stellungnahme zu dem aktuellen Referentenentwurf vorgelegt. Die GFF sieht die Beachtung der folgenden Änderungen im Referentenentwurf:

§ 2 Der sachliche Anwendung ist zu eng und viele Hinweisgeber*innen würde somit der Schutz versagen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Einschränkung von bußgeldbewehrte Verstößen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 - 7 Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Diese sollte um weitere Rechtsverstöße ergänzt werden

Ebenfalls sollten Informationen über sonstiges erhebliches Fehlverhalten erfasst werden

§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten sollte begrenzt werden

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG-E

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG-E

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG-E

§ 16 Meldekanäle für interne Stellen & § 27 Meldekanäle für externe Stellen

§ 32 Offenlegung von Informationen

§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

$ 37 Schadensersatz nach Repressalien

Generell sollten noch 2 Punkte ergänzt werden:

- Unionsrechtlich gebotene Irrtumsregel für meldungsvorbereitende Informationsbeschaffung sollte ergänzt werden

Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte


Eure Andrea

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