Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat am 22. April 2022 Ihre Stellungnahme zu dem aktuellen Referentenentwurf vorgelegt. Die GFF sieht die Beachtung der folgenden Änderungen im Referentenentwurf:
§ 2 Der sachliche Anwendung ist zu eng und viele Hinweisgeber*innen würde somit der Schutz versagen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Einschränkung von bußgeldbewehrte Verstößen.
- Da das Rechtsgut nicht immer offensichtlich definiert ist und somit Schutzlücken drohen, sollte die Einschränkung auf bestimmt geschützte Rechtsgüter gestrichen werden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 - 7 Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Diese sollte um weitere Rechtsverstöße ergänzt werden
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Schutz vor Diskriminierung.
- Verhalten von Amtsträgern, die in Ausübung Ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst gegen Rechtsvorschriften verstoßen
- Verstöße gegen die Pflicht der Beamt*innen, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zu bekennen und deren Erhaltung einzutreten
- Sonstige Erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften
Ebenfalls sollten Informationen über sonstiges erhebliches Fehlverhalten erfasst werden
§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten sollte begrenzt werden
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E
- Die Ausnahme von Meldungen, die die „nationale Sicherheit" oder „wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates" betreffen sollte gestrichen werden
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG-E
- Die pauschale Ausnahme von Nachrichtendiensten und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes sollte gestrichen werden, soweit diese Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des SÜG wahrnehmen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG-E
- Die Ausnahme von Informationen, welche die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen betreffen, die in den Anwendungsbereich des Art. 346 des AEUV fallen, sollte gestrichen werden.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG-E
- Zu weit gefasst ist die Ausnahmevorschrift für den materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen.
- Es sollte bei Verschlusssachen mit höheren Geheimhaltungsgraden und Staatsgeheimnissen differenziert werden.
§ 16 Meldekanäle für interne Stellen & § 27 Meldekanäle für externe Stellen
- § 16 Abs. 1 S 3 und § 27 S 2 HinSchG-E
- Es sollte ermöglicht werden anonyme Meldungen sowohl durch interne und externe Meldestellen zu bearbeiten.
§ 32 Offenlegung von Informationen
- Die Voraussetzungen für das Offenlegen von Informationen sollte weiter gefasst werden.
§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
- § 33 Abs. 2 HinSchG-E
- Nicht nur Meldungen an sonstige Stellen der Union sollten geschützt sein.
$ 37 Schadensersatz nach Repressalien
- § 37 Abs. 1 HinSchG-E
- Ersatz für immateriellen Schaden sollte gewährleistet sein.
Generell sollten noch 2 Punkte ergänzt werden:
- Unionsrechtlich gebotene Irrtumsregel für meldungsvorbereitende Informationsbeschaffung sollte ergänzt werden
- Ein Unterstützungsfonds für Hinweisgeber*innen sollte eingerichtet werden.
Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte
Eure Andrea
Von Datenschutz Prinz