Schutz für Whistleblower: EU-Gericht entscheidet zugunsten eines Hinweisgebers gegen das EU-Parlament
In einem aktuellen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass das EU-Parlament gegen den Schutz von Whistleblowern verstoßen hat. Ein Assistent eines EU-Abgeordneten, der auf Missstände hingewiesen hatte, erhielt daraufhin 10.000 Euro Schadenersatz. Dieses Urteil stärkt den Schutz für Whistleblower innerhalb der EU und zeigt auf, wie wichtig der Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber ist, insbesondere wenn diese bei EU-Organen tätig sind.
Hintergrund: Die EU-Whistleblower-Richtlinie
Im Jahr 2019 beschloss das EU-Parlament eine Richtlinie, die Whistleblower in der gesamten EU vor negativen Konsequenzen wie Kündigungen, Mobbing oder Diskriminierung schützen soll. Diese Regelungen gelten auch für die EU-Organe selbst. Ziel ist es, Menschen, die Missstände oder unrechtmäßiges Verhalten melden, vor Vergeltungsmaßnahmen durch ihre Arbeitgeber oder Kollegen zu bewahren.
Der aktuelle Fall zeigt jedoch, dass auch das EU-Parlament selbst gegen diese Vorschriften verstoßen kann. Ein akkreditierter Assistent eines EU-Abgeordneten meldete Fälle von Mobbing und finanzielle Unregelmäßigkeiten, die einen Parlamentarier betrafen. Nachdem er dies gemeldet hatte, sah sich der Assistent verschiedenen Repressalien ausgesetzt. Zuerst wurde er einem anderen Abgeordneten zugeteilt und später komplett von seinen Aufgaben freigestellt – eine Maßnahme, die er als Vergeltung für seine Meldung verstand. Das EuG gab seiner Klage teilweise statt und stellte fest, dass das EU-Parlament ihn nicht ausreichend vor diesen Repressalien geschützt hat.
Entscheidung des EU-Gerichts: Mangelnde Schutzmaßnahmen
Das EuG kritisierte, dass das Parlament nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen habe, um den Whistleblower ausreichend zu schützen. In ihrem Urteil erklärten die Luxemburger Richter, dass das EU-Parlament seiner Verantwortung nicht gerecht geworden sei und dem Assistenten einen „ausgewogenen und effizienten Schutz" vor Vergeltungsmaßnahmen hätte bieten müssen. Die Verwaltung des EU-Parlaments habe versäumt, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Assistenten zu ergreifen und sich darauf beschränkt, ihm eine Arbeitsfreistellung als einzigen Schutz anzubieten. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Maßnahme nicht ausreichend und einseitig war.
Als Folge dieses Fehlverhaltens sprach das Gericht dem Assistenten eine Entschädigung von 10.000 Euro zu, obwohl dieser ursprünglich eine Summe von 200.000 Euro gefordert hatte. Die Richter betonten außerdem, dass das Parlament durch die ungewollte Offenlegung seines Status als Whistleblower gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen habe. Dies habe den Assistenten zusätzlich der Gefahr von Repressalien ausgesetzt.
Arbeitsbeziehungen und Vertrauen
Das EuG wies auch darauf hin, dass die Vertrauensbeziehung zwischen einem parlamentarischen Assistenten und dem Abgeordneten, für den er arbeitet, besonders wichtig ist. Der Status des Assistenten wurde offengelegt, ohne dass er seine Zustimmung dazu gegeben hatte. Dies stellte eine Verletzung seiner Rechte als Whistleblower dar, da diese Vertraulichkeit eine zentrale Rolle im Schutz von Hinweisgebern spielt.
Das Gericht machte zudem deutlich, dass das Vertrauen zwischen einem Abgeordneten und seinem Assistenten wichtig ist. Doch auch bei einer vertrauensbasierten Arbeitsbeziehung dürfe dies nicht als Rechtfertigung für die Vernachlässigung des Schutzes von Hinweisgebern dienen.
Die EU-Whistleblower-Richtlinie: Rechte und Grenzen
Die Whistleblower-Richtlinie der EU bietet einen weitreichenden Schutz vor Repressalien, jedoch unter bestimmten Bedingungen. Die Richtlinie schützt Hinweisgeber vor negativen Maßnahmen wie Kündigung, Mobbing, Rufschädigung oder anderen Benachteiligungen. Damit Hinweisgeber diesen Schutz genießen, müssen sie sich in der Regel an interne Kanäle in Unternehmen oder Behörden wenden, um Missstände zu melden. Nur bei besonders gravierenden Fällen oder wenn keine Rückmeldung erfolgt, dürfen Hinweisgeber direkt an externe Stellen oder die Medien gehen.
Das EuG-Urteil zeigt, dass auch EU-Organe die Richtlinie ernst nehmen und Hinweisgeber schützen müssen. Das Gericht entschied, dass eine einfache Freistellung als Schutzmaßnahme unzureichend ist und Whistleblower ein echtes Recht auf Schutz vor Repressalien haben müssen.
Signalwirkung für den Whistleblower-Schutz
Das EuG-Urteil setzt ein starkes Zeichen für den Schutz von Hinweisgebern innerhalb der EU. Es zeigt, dass auch hohe Institutionen wie das EU-Parlament sich an die von ihnen beschlossenen Richtlinien halten müssen und dass Missstände nicht ohne Konsequenzen bleiben. Für Whistleblower bedeutet dies eine weitere Absicherung ihrer Rechte, selbst wenn sie innerhalb von EU-Organen tätig sind.
Das Urteil hebt die Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern hervor und ermutigt potenzielle Whistleblower, Missstände zu melden, ohne Angst vor Vergeltung haben zu müssen. Dieses Urteil könnte weitere Arbeitgeber und Behörden in der EU dazu anregen, ihre internen Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber zu verstärken und sicherzustellen, dass der Schutz von Hinweisgebern tatsächlich gewährleistet wird.
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