Auskunftsersuchen nicht per unverschlüsselter E-Mail beantworten

Arbeitnehmer verklagt Arbeitgeber

Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, bestimmt, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die über sie gespeicherten Daten zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dementsprechend forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten und erhielt diese Auskunft auch. Allerdings sandte ihm der Arbeitgeber die Auskunft in einer unverschlüsselten und damit ungeschützten E-Mail. Obendrein erhielt der Betriebsrat diese E-Mail und damit die Daten in Kopie.

Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Suhl urteilte ganz eindeutig, dass der Versand einer unverschlüsselten E-Mail die Anforderungen an die adäquate Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten nicht erfüllt, wie sie Artikel 5 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung fordert.

Kein Schadensersatz

Der klagende Arbeitnehmer forderte 10.000 Euro Schadensersatz. Diese Forderung lehnte das Gericht allerdings ab, weil es keinen konkreten Schaden gebe, auch keinen Schaden immaterieller Art. Die Kosten des Verfahrens musste aus diesem Grund auch der Kläger tragen. Eine Berufung ist jedoch möglich. Der EuGH, der Europäische Gerichtshof stellte nämlich 2023 klar, dass auch die Angst vor Datenmissbrauch einen immateriellen Schaden darstellt – unter der Voraussetzung, dass diese Angst tatsächlich nachweisbar ist.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass die Datenschutzgrundverordnung die Verschlüsselung von E-Mails zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, dass sie jedoch technische und organisatorische Maßnahmen verlangt, die dem Schutzbedarf von sensiblen Daten, zu denen die Personaldaten und zum Beispiel auch Gesundheitsdaten zählen, gerecht werden.

So finden Sie sichere Lösungen

Wir beraten Sie gern, wenn es darum geht, sichere Lösungen wie Portallösungen oder adäquate Verschlüsselungen für besonders sensible Daten zu nutzen. Kommen Sie gern auf uns zu, schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns unter Telefon 09122 6937302 an. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: Amtsgericht Suhl



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