Bundesbeauftragter erhebt Klage gegen Bundesnachrichtendienst
BfDI will seine Kontrollbefugnisse durchsetzen
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – kurz BfDI – Klage gegen den Bundesnachrichtendienst – kurz BND – erhoben, um seine Kontrollbefugnisse durchzusetzen. Gegenstand der Klage ist, dass der BND dem BfDI die Einsicht in bestimmte Unterlagen vorenthält. Diese unterliegen jedoch dem Einsichtsrecht des Bundesbeauftragten, damit dieser seine Kontrollfunktion ausüben kann. Vor Erhebung der Klage hat der BfDI dies bereits beanstandet – allerdings erfolglos.
Kompensationsfunktion greift nicht
Prof. Ulrich Kelber, der BfDI, erklärte dazu, dass seine Organisation grundsätzlich gut mit dem BND zusammenarbeite und dass Hinweise der Datenschützer auf Änderungsbedarfe auch umgesetzt würden. Schwierig werde es nur, wenn Meinungsverschiedenheiten auftreten. Dann blieben die – vom Gesetzgeber vorgesehenen – Beanstandungen unberücksichtigt. Wobei die Gründe dafür nicht nachzuvollziehen seien. Prof. Ulrich Kelber führte aus, dass es nicht sein könne, dass die Kompensationsfunktion nicht greife, die zum Schutz von ohne ihr Wissen betroffenen Personen vom Verfassungsgericht zugesichert sei. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betonte, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung durch den BND einem Gericht und nicht der Bundesregierung zustehe.
Zuständigkeiten
Zurzeit kann der BfDI Beanstandungen gegenüber dem BND, die er nicht durchsetzen kann, lediglich beim Bundeskanzleramt vorbringen, dem für den Bundesnachrichtendienst zuständigen Ministerium. Bei Beanstandungen gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz verhält es sich analog, denn hier ist das Bundesinnenministerium fachlich zuständig.
Beanstandung unberücksichtigt
Verweigert der BND dem BfDI die Einsicht, würde er das Ausmaß von dessen Kontrollbefugnis bestimmen und so dessen Unabhängigkeit einschränken. Dennoch wurde die Beanstandung des BfDI vom Bundeskanzleramt nicht berücksichtigt. Während es dem BfDI in diesem Fall möglich ist, sein Einsichtsrecht einzuklagen, kann er dies bei einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten nicht tun. Diese Problematik kritisiert der BfDI bereits seit längerer Zeit. Das Problem ist, dass ihm kein Anordnungsrecht zustehe, das er – mit dem Ziel einer wirksameren Kontrolle des BND – durchsetzen könne. Der BfDI sieht in einer wirkungsvolleren Kontrolle der Nachrichtendienste auch eine zusätzliche Legitimation von deren Arbeit.
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