Das Smartphone im Job privat nutzen?

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Verbote aussprechen

Sehen Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeitenden oder die betriebliche Sicherheit durch die private Smartphonenutzung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als gefährdet an, dürfen sie diese Nutzung verbieten. Auch eine Störung des Betriebsklima kann ein Grund dafür sein. Ein solches Verbot kann Bestandteil des Arbeitsvertrags oder einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung sein, sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Auch nachträglich darf ein solches Verbot aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Nur wenn ein Notfall vorliegt – etwa aus medizinischen oder familiären Gründen – darf die Nutzung des Smartphones nicht untersagt werden. Gibt es dennoch ein generelles Smartphoneverbot im Betrieb, hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden zum Beispiel über einen Festnetzanschluss erreichbar sind.

Ist der Betriebsrat hinzuzuziehen?

Nicht eindeutig ist geregelt, ob der Betriebsrat einem solchen Verbot zustimmen muss. Während bislang teilweise davon ausgegangen wurde, dass der Betriebsrat zustimmen müsse, weil sich das Verbot auf das Arbeitnehmerverhalten beziehe, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen dahingehend, dass der Betriebsrat nicht zustimmen müsse. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Dementsprechend sah es die Zustimmung des Betriebsrats wohl als nicht erforderlich an.

Nutzung des Smartphones kann nachträglich verboten werden

Das Verbot der Smartphone-Nutzung kann im Arbeitsvertrag oder auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden. Darüber können die Mitarbeitenden am schwarzen Brett, in Mitarbeitergesprächen, in einer Rund-Mail oder mit der Gehaltsabrechnung informiert werden. Es empfiehlt sich jedoch, von den Mitarbeitenden eine Bestätigung einzuholen.

Womit müssen Arbeitnehmende rechnen?

Es wäre nicht zulässig, wenn Arbeitgeber Smartphones einziehen oder deren Abgabe beim Betreten des Unternehmens verlangen. Nichtsdestotrotz haben die Arbeitnehmer der Weisung Folge zu leisten. Tun sie dies nicht, ist dieses Verhalten abmahnfähig und könnte in letzter Konsequenz – wenn das Verbot immer wieder ignoriert wird – zu einer Kündigung führen.

Smartphonenutzung und Datenschutz

Wenn Sie wissen möchten, wie es im Einzelfall bei der privaten Nutzung von Smartphones um den Datenschutz bestellt ist, rufen Sie uns gern unter Telefon 09122 6937302 an oder senden Sie uns eine Nachricht. Wir freuen uns auf einen interessanten Austausch mit Ihnen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


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