Zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG, dürfen Bürgerinnen und Bürger Anfragen an Behörden stellen, bei denen es um Informationen aus amtlichen Unterlagen geht. Eine Frage spielt dabei häufig eine besondere Rolle: Dürfen die Behörden im Rahmen solcher Anfragen die Adresse der Bürgerinnen und Bürger verlangen? Die Antwort darauf ist eindeutig: Die Behörden dürfen dies tun.
Bundesverwaltungsgericht urteilte bereits 2024
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2024 bezog das Bundesverwaltungsgericht ganz klar Stellung: Es stellte klar, dass die jeweilige Behörde bei IFG-Anträgen auch Namen und Postanschrift der fragestellenden Person, also personenbezogene Daten, erfragen und verarbeiten darf. Dies wird damit begründet, dass Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz von einer identifizierbaren Person zu stellen sind. Aus diesem Grund müssen die Behörden wissen, wer solch einen Antrag gestellt hat. Der Grund dafür ist, dass nur unter dieser Prämisse rechtssicher entschieden werden kann. Auch zur Einhaltung von Fristen, zur Zustellung von Bescheiden und zur Festsetzung von Gebühren wird diese Information benötigt. Ein Widerspruch beispielsweise kann nur eingelegt werden, wenn er eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.
Keine unverhältnismäßige Datenerhebung
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Verarbeitung der Adresse keine unverhältnismäßige Erhebung von personenbezogenen Daten. Daher ist deren Verarbeitung erlaubt – selbstverständlich ausschließlich im Zusammenhang mit dem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Weitergegeben oder anderweitig genutzt werden dürfen die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht. Zum Hintergrund: Obwohl der Datenminimierungsgrundsatz gilt, bedeutet dies nicht, dass so wenig Daten wie irgend möglich erhoben werden sollen. Vielmehr ist gemeint, dass so viele Daten erhoben werden dürfen, wie es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Und das bedeutet im Zusammenhang mit einem IFG-Antrag, dass auch die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erhoben wird.
Infos zum Informationsfreiheitsgesetz
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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