Regeln für Datenaustausch zwischen Japan und Europa
Bereits am 1. Februar 2019 trat das ursprüngliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan in Kraft. Es wird auch als Economic Partnership Agreement, kurz EPA, bezeichnet. Allerdings umfasste diese Vereinbarung bezüglich der grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten zwischen Europa und Japan keine vollumfängliche Regelung.
Anpassung der Vorgaben am 31. Januar 2024
Erst später erkannte man die große Rolle, die Datenströme etwa im Zusammenhang mit Cloud-Diensten, in Bezug auf virtuelle Plattformen oder im Rahmen internationaler Business-Prozesse spielen, und nahm diesbezüglich Verhandlungen auf. In der Folge konnte die Europäische Union im Oktober 2023 berichten, dass man über ein zusätzliches Datenübermittlungsprotokoll erfolgreich verhandelt habe. Am 31. Januar 2024 folgte die offizielle Unterzeichnung dieses Protokolls. Es legt fest, dass Unternehmen künftig Daten von Japan nach Europa und umgekehrt übermitteln dürfen und dass dabei beispielsweise nicht unbedingt Vorschriften über die Datenlokalisierung oder Pflichten lokaler Datenspeicherung erfüllt werden müssen. Allerdings wurde die Vereinbarung erst wirksam, nachdem Japan dieses Abkommen ratifiziert hatte und sich die beiden Seiten gegenseitig über den Abschluss ihrer jeweils internen Verfahren informieren konnten. Das war am 27. Mai 2024 der Fall, sodass die Vereinbarung am 1. Juli 2024 wirksam werden konnte.
Was bedeutet das fürs Tagesgeschäft?
Im Alltag bedeuten diese Vereinbarungen für die Unternehmen in Europa und Japan, dass sie von einer verbesserten Rechtssicherheit profitieren, wenn sie Daten austauschen – und zwar nicht nur, wenn es um klassische personenbezogene Daten geht. Nichtsdestotrotz dürfen beide Seiten aktiv werden, um ihre jeweiligen legitimen Interessen – etwa in den Bereichen Sicherheit oder Datenschutz – zu schützen. Allerdings nicht in einer Form, die unverhältnismäßig ist oder hinter der sich wirtschaftliche Einschränkungen verstecken.
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