Gastzugang im Onlinehandel: Datenschutzanforderungen und aktuelle Entwicklungen
Im digitalen Zeitalter ist der Onlinehandel nicht mehr wegzudenken. Dabei spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob Onlinehändler ihren Kunden die Möglichkeit bieten müssen, als Gast zu bestellen, ohne ein dauerhaftes Kundenkonto anzulegen. Dieser Beitrag beleuchtet die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Gastzugänge im Onlinehandel, aktuelle Entwicklungen und gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema.
Datenschutzrechtliche Anforderungen an GastzugängeDie Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt großen Wert auf den Grundsatz der Datenminimierung. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.
Im Kontext des Onlinehandels bedeutet dies, dass Händler nur die Daten erheben sollten, die für die Abwicklung einer Bestellung erforderlich sind. Das Anlegen eines dauerhaften Kundenkontos, in dem zusätzliche Informationen gespeichert werden, kann diesem Grundsatz widersprechen, insbesondere wenn Kunden nur einmalig bestellen möchten.
Daher sollten Onlinehändler ihren Kunden die Möglichkeit bieten, als Gast zu bestellen, ohne ein dauerhaftes Kundenkonto erstellen zu müssen.
Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 24. März 2022Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in ihrem Beschluss vom 24. März 2022 klargestellt, dass Onlinehändler ihre Kunden nicht dazu verpflichten dürfen, ein Kundenkonto anzulegen. Stattdessen müssen sie auch Gastbestellungen ohne dauerhafte Registrierung ermöglichen.
Die DSK argumentiert, dass es mit dem Datenschutzrecht unvereinbar ist, dauerhafte Kundenprofile anzulegen, wenn Kunden gegebenenfalls nur einmalig bestellen möchten. Zudem erhöht die Anlage eines passwortgeschützten Zugangs die Gefahr von Hackerangriffen, ein Risiko, das nicht alle Kunden eingehen wollen.
Ausnahmen für Marktplätze und besondere KonstellationenObwohl Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet sind, Gastbestellungen anzubieten, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn es dafür gute Gründe gibt.
Ein Beispiel hierfür ist der Onlinemarktplatz Otto.de. Auf Otto.de können nicht nur Waren direkt von Otto bestellt werden, sondern auch Angebote zahlreicher Dritthändler, die die Website als Verkaufsplattform nutzen. Otto.de hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kundenservice, einschließlich der Organisation von Retouren, über ein einheitliches Kundenkonto wesentlich effizienter abgewickelt werden kann.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht zu werden, hat Otto.de alternative Maßnahmen ergriffen, wie die automatisierte Löschung der Kundenkonten, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums nicht mehr benutzt wurden.
Gerichtliche Entscheidungen: Das Beispiel Otto.deDas Hanseatische Oberlandesgericht hat am 27. Februar 2025 die Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in zweiter Instanz bestätigt (Az. 5 U 30/24).
Wie schon das Landgericht zuvor hat es eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgewiesen, mit der Otto.de verpflichtet werden sollte, Gastbestellungen anzubieten. Im Ergebnis muss das Versandhaus keinen Gastzugang ermöglichen.
Die Pflicht zur Einrichtung eines Kundenkontos für eine Bestellung verstieß nach Ansicht des Landgerichts nicht gegen das Gebot der Datenminimierung, wenn das Konto nach einer bestimmten Inaktivitätsperiode automatisch gelöscht wird und nur Daten erhoben werden, die für die Abwicklung des Vertrags notwendig sind. Zudem sind die Daten nach Ablauf der Gewährleistungsfristen auszusondern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.
Weitere Entwicklungen und AusblickDie Mehrheit der überprüften Onlineshops bietet bereits die Option der Gastbestellung an und erfüllt somit die Anforderungen der DSK. Einige Unternehmen haben den DSK-Beschluss zum Anlass für technische Änderungen genommen, um den Datenschutzanforderungen gerecht zu werden.
In anderen Fällen, insbesondere bei Plattformen, die als Marktplatz für Dritthändler fungieren, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Angebot eines Gastzugangs erfüllt sind.
Der HmbBfDI wird weiterhin überprüfen, ob Onlinehändler in seinem Zuständigkeitsbereich ihrer Verpflichtung nachkommen, Gastbestellungen zu ermöglichen. Lediglich in gut begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, beispielsweise beim Betrieb eines Marktplatzes mit zahlreichen angeschlossenen Händlern und zentralisierter Kundenbetreuung.
Der Schutz personenbezogener Daten im Onlinehandel ist von großer Bedeutung. Onlinehändler sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, als Gast zu bestellen, um dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht zu werden.
Ausnahmen können in bestimmten Konstellationen, wie bei großen Onlinemarktplätzen, gerechtfertigt sein, sofern alternative Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickelt und welche weiteren Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergriffen werden.
Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.