Patienten haben Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Akte

Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Weil ein Patient der Meinung war, dass seine Zahnärztin ihn nicht richtig behandelt hätte, forderte er eine Kopie seiner Akte ein. Er verlangte diese Kopie, um seine Zahnärztin in Regress nehmen zu können. Dem deutschen Recht entsprechend wollte die Ärztin ihm die Kosten für die Kopie in Rechnung stellen – womit der Patient allerdings nicht einverstanden war. Er ging vor Gericht.

EuGH entscheidet über Auslegung

Schließlich brachte der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit vor den Europäischen Gerichtshof, kurz EuGH, welcher über die Auslegung der relevanten DSGVO-Regelungen zu entscheiden hatte. Der EuGH gab dem Patienten insofern Recht, als dass er Patientinnen und Patienten in seinem Urteil C-307/22 vom 26.10.2023 das Recht zusprach, dass sie die erste Kopie ihrer Akte kostenfrei erhalten müssen. Darüber hinaus müssen sie ihren Antrag auf die Aushändigung dieser ersten Kopie auch nicht begründen.

Verantwortlich für Verarbeitung personenbezogener Daten

Hinter dem Urteil steht die Feststellung des EuGH, dass Ärztinnen und Ärzte der DSGVO entsprechend für die Verarbeitung der personenbezogenen Patientendaten verantwortlich sind. Auch wenn man die finanziellen Interessen der Ärztinnen und Ärzte als schutzwürdig anerkennt, sind die nationalen Regelungen als rechtswidrig anzusehen, wenn sie von den Rechtsgrundsätzen der EU abweichen.

Anspruch auf alle Dokumente

Den Patientinnen und Patienten wird vom EuGH zudem zugestanden, dass sie Anspruch auf alle Dokumente ihrer Akte haben, sofern diese nötig sind, um die personenbezogenen Daten zu verstehen. Das können Untersuchungsergebnisse, Diagnosen, Befunde oder Angaben zu Eingriffen und Behandlungen sein.

Ab der zweiten Kopie kostet es Geld

Erst wenn Patientinnen und Patienten über die erste Kopie hinaus weitere Kopien verlangen, können diese ihnen in Rechnung gestellt werden.

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